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Vernehmlassung 2019/3: Bundesgesetz über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen und Änderung der Grundbuchverordnung · 4 Seiten
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Bundesgesetz über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen AS 2018
Art. 3 Ausfertigungen und Beglaubigungen
Die Urkundsperson erstellt auf Ersuchen einer Partei:
a. elektronische Ausfertigungen von auf Papier errichteten Originalen öffentlicher Urkunden;
b. elektronische Beglaubigungen von Kopien und Unterschriften;
c. beglaubigte Papierausdrucke elektronischer Dokumente.
Art. 4 Urkundenregister
1Elektronische öffentliche Urkunden und elektronische Beglaubigungen sind unmittelbar nach Abschluss des Beurkundungsverfahrens in einem zentralen Urkundenregister zu erfassen und aufzubewahren.
2Sie müssen im Urkundenregister so erfasst und aufbewahrt werden, dass:
a. ein Datenabgleich möglich ist;
b. ein Widerruf möglich ist; und
c. sie dauerhaft lesbar bleiben.
3Das Urkundenregister wird durch den Bund bereitgestellt und betrieben.
Art. 5 Gebühren für die Nutzung des Urkundenregisters
1Die Urkundspersonen müssen für die Erfassung und Aufbewahrung des Dokuments eine Gebühr entrichten.
2Der Bundesrat kann für weitere Dienstleistungen des Urkundenregisters Gebühren vorsehen.
Art. 6 Technische Hilfsmittel
1Der Bund kann den Urkundspersonen technische Hilfsmittel für die Erstellung von Dokumenten nach diesem Gesetz bereitstellen.
2Insbesondere kann er ein Register der Urkundspersonen bereitstellen und betreiben, das dazu dient, die Berechtigung zur Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden nachzuweisen.
3Der Bundesrat kann vorsehen, dass für die Nutzung der technischen Hilfsmittel Gebühren zu entrichten sind.
Art. 7 Erlass von Bestimmungen durch den Bundesrat
1Der Bundesrat regelt:
a. das Verfahren zur Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen und legt die technischen Anforderungen fest;
b. die technischen und organisatorischen Anforderungen an das Urkundenregister;