Vorlage Handelsabkommen

Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 88 Seiten

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ANHANG 6

ANHANG 6

ÄNDERUNGEN DES BETRUGSBEKÄMPFUNGSABKOMMENS

Für die Zwecke dieses Abkommens wird das Inkorporierte Betrugsbekämpfungsabkommen wie folgt geändert:

1. In Artikel 39 Absatz 3 wird «mindestens jedoch einmal jährlich» nicht inkorporiert.

2. In Artikel 46 wird «mindestens sechs Monate nach seiner Unterzeichnung begangen wurden» ersetzt durch «nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens begangen wurden, und wegen Straftaten, die bereits durch das Betrugsbekämpfungsabkommen, abgedeckt sind».

3. Artikel 47 wird nicht inkorporiert.

4. Die folgende Gemeinsame Erklärung und Vereinbarte Niederschrift der Vertragsparteien des Betrugsbekämpfungsabkommens sind mit derselben Rechtswirkung mutatis mutandis anwendbar zwischen den Vertragsparteien, vorbehältlich der Bestimmungen dieses Instruments:

(a) Gemeinsame Erklärung über die Geldwäsche; und

(b) Vereinbarte Niederschrift der Verhandlungen über das Abkommen über die

Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen («Vereinbarte Niederschrift»).

5. Zu Artikel 25 Absatz 2 und Zu Artikel 43 der Vereinbarten Niederschrift finden keine Anwendung.