Vorlage Zusatzabkommen
Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 7 Seiten
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ZUSATZABKOMMEN ZWISCHEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT, DEM VEREINGTEN KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND UND DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN ÜBER DIE EINBEZIEHUNG DES FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN IN GEWISSE BESTIMMUNGEN DES HANDELSABKOMMENS ZWISCHEN DER SCHWEIZERISCHEN EINDGENOSSENSCHAFT UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (die «Schweiz»), das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland (das «Vereinigte Königreich») und Das Fürstentum Liechtenstein («Liechtenstein»),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäss dem Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (der «Zollvertrag») ist Liechtenstein Teil des schweizerischen Zollgebiets;
(2) Der Zollvertrag verleiht nicht allen Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, abgeschlossen am 22. Juli 1972 (das «Freihandelsabkommen»), und des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, abgeschlossen am 21. Juni 1999 (das «Agrarabkommen»), Geltung für Liechtenstein;
(3) Das Protokoll Nr. 3 des Freihandelsabkommens besagt, dass Produkte mit Ursprung in Liechtenstein als Produkte mit Ursprung in der Schweiz gelten. Artikel 4 des Agrarabkommens besagt, dass die im Hinblick auf die Anwendung der Anhänge 1, 2 und 3 geltenden Ursprungsregeln denen des Protokolls Nr. 3 des Freihandelsabkommens entsprechen;
(4) Die Bestimmungen des Freihandelsabkommens und des Agrarabkommens, die gelten, unmittelbar bevor sie für das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar sind, finden vorbehältlich der Bestimmungen des Handelsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland (das «Handelsabkommen Schweiz−Vereinigtes Königreich») weiterhin Anwendung zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich;
(5) Alle Bestimmungen des Freihandelsabkommens und des Agrarabkommens, wie inkorporiert und durch das Handelsabkommen Schweiz−Vereinigtes Königreich geändert, sollen auch für Liechtenstein gelten,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: