Vorlage Handelsabkommen
Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 88 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage
HANDELSABKOMMEN ZWISCHEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (die «Schweiz») und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland (das «Vereinigte Königreich»), gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet;
in Anerkennung der Tatsache, dass die sich auf den Handel beziehenden Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union für das Vereinigte Königreich nicht mehr gelten werden, wenn dieses kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr sein wird oder wenn eine allfällige Übergangs- oder Implementierungsphase, während der die Rechte und Pflichten aus diesen Abkommen weiterhin auf das Vereinigte Königreich anwendbar sind, zu Ende geht;
mit dem Wunsch, dass die Rechte und Pflichten gemäss den zwischen der Schweiz und der Europäischen Union geltenden, sich auf den Handel beziehenden Abkommen zwischen den Vertragsparteien weiterhin anwendbar bleiben;
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Inkorporierung der Handelsabkommen Schweiz−EU
1. Die Bestimmungen der folgenden Abkommen («Handelsabkommen Schweiz−EU»), die gelten, unmittelbar bevor sie für das Vereinigte Königreich nicht mehr zur Anwendung kommen, werden zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt und finden vorbehältlich der Bestimmungen dieses Instruments mutatis mutandis Anwendung:
(a) Abkommen in Form eines Briefwechsels vom 21. Juli 1972 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über bestimmte Erzeugnisse der Landwirtschaft und der Fischerei, wie nachträglich angepasst durch die weiteren Abkommen vom 5. Februar 1981, 14. Juli 1986 und 18. Januar 1996 (die «Briefwechsel über Fischerei und Landwirtschaft»);
(b) Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, abgeschlossen in Brüssel am 22. Juli 1972 (das «Freihandelsabkommen»)1;
1 Zur Vermeidung allfälliger Zweifel sei darauf hingewiesen, dass das Zusatzprotokoll über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich ein integraler Bestandteil des Freihandelsabkommens ist.