Vorlage Ursprungsregeln

Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 2 Seiten

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GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM TRILATERALEN ANSATZ FÜR URSPRUNGS-

REGELN

Zusätzlich zum Protokoll Nr. 3 des Inkorporierten Handelsabkommens, wie es in der Anlage zu Anhang 1 des heute unterzeichneten Handelsabkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich enthalten ist, verabschieden die Schweiz und das Vereinigte Königreich die folgende Erklärung:

Gemeinsame Erklärung zum trilateralen Ansatz für Ursprungsregeln

1. Im Hinblick auf die Handelsverhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich anerkennen die Regierungen der Vertragsparteien des Handelsabkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich, dass für die Ursprungsregeln ein trilateraler Ansatz, an dem die Europäische Union beteiligt ist, das bevorzugte Ergebnis der Handelsvereinbarungen zwischen den Vertragsparteien und der Europäischen Union ist. Dieser Ansatz würde die Abdeckung der bestehenden Handelsströme replizieren und bei gegenseitigen Ausfuhren eine kontinuierliche Anerkennung von Vormaterialien mit Ursprung in einer der Vertragsparteien und der Europäischen Union ermöglichen, wie dies in den Handelsabkommen Schweiz−EU vorgesehen ist.

2. In diesem Zusammenhang sind sich die Regierungen der Vertragsparteien darüber im Klaren, dass jede bilaterale Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien einen ersten Schritt hin zu diesem Ergebnis darstellt. Kommt zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union ein Abkommen zustande, so sind die Vertragsparteien damit einverstanden, dass die erforderlichen Schritte unternommen werden, um das Protokoll Nr. 3 des Inkorporierten Freihandelsabkommens unverzüglich zu aktualisieren, um einem trilateralen Ansatz für die Ursprungsregeln unter Einbeziehung der Europäischen Union Rechnung zu tragen.

3. Die Regierungen der Vertragsparteien sind des Weiteren damit einverstanden, dass die erforderlichen Schritte unternommen werden, um das Protokoll Nr. 3 des Freihandelsabkommens unverzüglich zu aktualisieren, um den Ergebnissen des Revisionsprozesses des Regionalen Übereinkommens über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln Rechnung zu tragen, sofern sie zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens vereinbart wurden.

4. In Bezug auf die Absätze 1 und 3 werden die erforderlichen Schritte nach den Verfahren des Gemischten Ausschusses gemäss Protokoll Nr. 3 des Inkorporierten Freihandelsabkommens unternommen.

5. Diese Gemeinsame Erklärung gilt ab Unterzeichnung und bleibt so lange gültig, bis sie von einer der Regierungen beendet wird.

Das Vorangehende stellt die Übereinkünfte dar, die zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland betreffend der darin vermerkten Angelegenheiten zustande gekommen sind