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Vernehmlassung 2019/38: Änderung des Umweltschutzgesetzes (Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen) · 4 Seiten
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Gliederungstitel vor Art. 29a
3. Kapitel: Organismen
1. Abschnitt: Umgang mit Organismen Art. 29a-f unverändert
Gliederungstitel vor Art. 29fbis
2. Abschnitt: Besondere Vorkehrungen gegen invasive gebietsfremde Organismen
Art. 29fbis
1Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Verhütung, Bekämpfung und Überwachung von invasiven gebietsfremden Organismen; er berücksichtigt dabei insbesondere das Schadenspotenzial und die Verbreitung der Organismen.
2Er erlässt insbesondere Vorschriften über:
a. die Massnahmen zur Reduktion der unbeabsichtigten Einschleppung von invasiven gebietsfremden Organismen;
b. die Meldepflicht beim Auftreten invasiver gebietsfremder Organismen;
c. die Unterhalts- und Bekämpfungspflichten;
d. die Koordination kantonsübergreifender Massnahmen durch den Bund.
3Der Bund ergreift entsprechende Massnahmen an der Landesgrenze, legt die kantonsübergreifenden Massnahmen fest und koordiniert sie; im Übrigen ergreifen die Kantone die erforderlichen Massnahmen.
4Inhaberinnen und Inhaber von Grundstücken, Anlagen oder Gegenständen, die von invasiven gebietsfremden Organismen befallen sind oder befallen sein könnten, haben deren Überwachung, Isolierung, Behandlung oder Vernichtung in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden vorzunehmen oder diese Massnahmen zu dulden.
5Der Bundesrat kann den Erlass von Vorschriften zu invasiven gebietsfremden Organismen von überwiegend technischer oder administrativer Natur Bundesämtern aus dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) übertragen.
Gliederungstitel vor Art. 29g
3. Abschnitt: Beratende Kommissionen
Art. 29g Sachüberschrift aufgehoben
Art. 33 Abs. 1
1Zur langfristigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit werden Massnahmen gegen chemische und biologische Bodenbelastungen in den Ausführungsvorschriften zum