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Vernehmlassung 2019/38: Änderung des Umweltschutzgesetzes (Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen) · 4 Seiten
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Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19915 sowie in der Bundesgesetzgebung zum Katastrophenschutz, zur Luftreinhaltung, zu den Stoffen und den Organismen sowie zu den Abfällen und zu den Lenkungsabgaben geregelt.
Art. 35c Abs. 4
4Wer Stoffe, die der Abgabe unterworfen sind, im Inland herstellt oder erzeugt, muss diese deklarieren.
Art. 41 Abs. 1
1Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information der Abnehmer), 29 (Vorschriften über Stoffe), 29a - 29f bisAbsatz 3 erster Satzteil (Organismen), 29g (Beratende Kommissionen), 30b Absatz 3 (Pfandausgleichskasse), 30f und 30g (Ein- und Ausfuhr von Abfällen), 31a Absatz 2 und 31c Absatz 3 (Massnahmen des Bundes zur Abfallentsorgung), 32abis(vorgezogene Entsorgungsgebühr), 32e Absätze 1–4 (Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen), 35a–35c (Lenkungsabgaben), 39 (Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen), 40 (Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen) und 46 Absatz 3 (Angaben über Stoffe und Organismen); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen.
Art. 60 Abs. 1 Bst. kbis
1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [...]
kbisVorschriften über invasive gebietsfremde Organismen verletzt (Art. 29fbis Absätze 1, 2 und 4);
Art. 65 Abs. 2, 1. Satz
2Die Kantone dürfen keine neuen Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Planungswerte festlegen und keine neuen Bestimmungen über Konformitätsbewertungen serienmässig hergestellter Anlagen sowie über Stoffe oder Organismen erlassen.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.