Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 44 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 43Fedlex · Erläuternder Bericht

Parlamentarische Initiative: Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität BBl 2019

7.5.4 Befristung und degressive Ausgestaltung der Finanzhilfen

Die Finanzhilfen des Bundes sind auf acht Jahre begrenzt (siehe entsprechende Ausführungen zu Art. 12). Damit wird klar zum Ausdruck gebracht, dass der Bund die Kantone bei der Schaffung von Plätzen für die praktische Ausbildung sowie der Förderung des Zugangs zur Ausbildung der Pflegefachpersonen nur im Sinne einer Anschubfinanzierung unterstützt. Der Bund wird die Kantone zudem mit höchstens der Hälfte der geleisteten Zahlungen unterstützen. Zudem werden die Finanzhilfen analog der Geltungsdauer des Gesetzes auf einen Zeitraum von acht Jahren ab Inkrafttreten der Vorlage beschränkt (Art. 12 Abs. 4).

7.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der Entwurf enthält in Artikel 7 Absatz 3 eine Delegationsnorm zum Erlass von Verordnungsrecht. Der Bundesrat als Verordnungsinstanz darf damit innerhalb der vom Gesetz beschriebenen Grenzen gesetzesergänzendes Verordnungsrecht erlassen. Die Delegation betrifft die Regelung der Bemessung der Bundesbeiträge an die Kantone, deren Konkretisierungsgrad für die Gesetzesstufe nicht geeignet ist.