Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 44 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 41Fedlex · Erläuternder Bericht
Parlamentarische Initiative: Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität BBl 2019
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungs- und Gesetzesmässigkeit
Der Entwurf der Vorlage stützt sich auf die Artikel 63 sowie 117a Absatz 2 Buchstabe a BV. Es handelt sich dabei um eine umfassende Kompetenz des Bundes, die Ausbildung des Pflegeberufs zu regeln. In welchem Umfang der Gesetzgeber tätig wird, liegt letztlich in seinem Ermessen, wobei er dabei das Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5a BV zu beachten hat. Die Ergänzungen des KVG stützen sich auf Artikel 117 BV, welcher dem Bund die umfassende Regelung der sozialen Krankenversicherung überträgt.
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Das in der Schweiz anwendbare internationale Recht enthält keine Bestimmungen über den Gegenstand dieser Gesetzesvorlage.
7.3 Erlassform
Nach Artikel 164 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Diesem Erfordernis wird der Erlass des vorliegenden Gesetzes gerecht.
Bundesgesetze unterliegen nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV dem fakultativen Referendum. Vorliegend ist in Artikel 12 Absatz 1 das fakultative Referendum explizit vorgesehen.
7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV sieht zum Zweck der Ausgabenbegrenzung vor, dass Subventionsbestimmungen und Verpflichtungskredite sowie Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen Franken nach sich ziehen, in jedem der beiden Räte der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen. Dies trifft zu auf Artikel 7 Absatz 1 sowie auf den Bundesbeschluss über Finanzhilfen zur Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege im Umfang von 469 Millionen Franken zu. Ebenso untersteht der künftige Bundesbeschluss über die Erhöhung der Ausbildungsabschlüsse in Pflege an den kantonalen Fachhochschulen über 25 Millionen Franken der Ausgabenbremse (vgl. Ziff. 5.1.2). Der Bundesbeschluss über die Finanzhilfen zur Förderung der Effizienz in der medizinischen Grundversorgung, insbesondere durch Interprofessionalität (vgl. Ziff. 5.3) führt zu neuen einmaligen Ausgaben von acht Millionen Franken und ist daher der Ausgabenbremse nicht unterstellt.