Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 44 Seiten

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Parlamentarische Initiative: Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität BBl 2019

7.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

7.5.1 Bedeutung der Finanzhilfen für die Erreichung der angestrebten Ziele

Die Finanzhilfen des Bundes sollen die Kantone für die Finanzierung der mit dem vorliegenden Gesetz vorgesehenen Massnahmen teilweise entschädigen. Die Beiträge der Kantone für die praktischen Ausbildungsleistungen nach den Artikeln 2–5 stellen für die Kantone keine von Grund auf neue Massnahme dar, weil gemäss Versorgungsbericht 2016 viele bereits über eine gesetzliche Basis für solche Ausbildungsleistungen verfügen und ihre Spitäler z.B. über Leistungsverträge zu Ausbildungstätigkeiten verpflichten. Die mit dem neuen Bundesgesetz eingeführten Vorgaben gehen jedoch über die in vielen Kantonen bestehenden Verpflichtungen hinaus. Die Beiträge des Bundes sollen die Kantone bei der Umsetzung dieser Bestimmungen während einer befristeten Zeit unterstützen. Die Beiträge des Bundes an die Kantone für die Ausbildungsbeiträge nach Artikel 6 haben zum Ziel, dass Kantone mehr Personen in der Ausbildung Pflege HF und FH unterstützen oder höhere Beiträge sprechen können.

7.5.2 Materielle und finanzielle Steuerung

Die Vorlage belässt den Kantonen eine grosse Regelungsfreiheit bezüglich der Festlegung der Plätze für die praktische Ausbildung der Pflegefachpersonen (Artikel 5). Sie verpflichtet die Kantone aber, mindestens die Hälfte der ungedeckten Ausbildungskosten zu übernehmen. Die Kantone können sich diesbezüglich auf bestehende Empfehlungen der GDK stützen, die Vorlage verpflichtet sie jedoch nicht dazu, sondern belässt ihnen die Möglichkeit, neue Empfehlungen zu erarbeiten. Bei den Ausbildungsbeiträgen nach Artikel 6 sind die Kantone verpflichtet, berechtigte Personen bei der Sicherung ihres Lebensunterhaltes finanziell zu unterstützen. Den Kreis der Unterstützungsberechtigten können sie aber selber bestimmen, indem sie die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 regeln. Die Einzelheiten für die Bemessung der Bundesbeiträge werden im Ausführungsrecht geregelt (Art. 7 Abs. 3). Es besteht kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen. Durch den Kreditvorbehalt wird zudem den Erfordernissen der Finanzpolitik Rechnung getragen (Art. 7 Abs. 1).

7.5.3 Verfahren der Beitragsgewährung

Die Kantone reichen dem BAG ein Unterstützungsgesuch ein. Das BAG hat die Möglichkeit, Sachverständige für die Prüfung der Gesuche beizuziehen. Zu denken ist dabei insbesondere an externe Beratungsunternehmen mit einschlägigen Erfahrungen im öffentlichen Sektor. Übersteigen die Gesuche die zur Verfügung stehenden Mittel, so erlässt das EDI eine Prioritätenordnung, wobei eine ausgewogene regionale Verteilung angestrebt wird (Art. 7 Abs. 4). Dieses verfügt über das notwendige Fachwissen. Mit dem vorgesehenen Verfahren – Gesuchseinreichung direkt beim BAG – wurde eine schlanke und effiziente Lösung getroffen (siehe Ausführungen zu Art. 8 Abs. 1).