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Vernehmlassung 2019/4: Änderung Verordnung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten (Pelzdeklarationsverordnung) · 2 Seiten

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3Ist eine Angabe nach Absatz 2 oder 2bisnicht möglich, so ist die Art der Gewinnung wie folgt anzugeben: «Kann aus Fallenjagd oder Jagd ohne Fallen, aus Gruppenhaltung oder Käfighaltung mit Gitterböden stammen».

Art. 7 Abs. 1

Die Echtheit des Pelzes, die Herkunft und die Gewinnungsart des Fells und die Tierart, von der das Fell stammt, müssen gut sichtbar und leicht leserlich durch Anschrift am Produkt selbst angegeben werden. Die Anschrift ist in Form einer aufgeklebten oder anderweitig befestigten Etikette oder auf dem Preisschild vorzunehmen.

II

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsident: Ueli Maurer

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr