Vorlage 1b

Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 106 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 105Fedlex · Vorlage

5. Das Muster des Anhangs IV Entladebescheinigung für die Tankschifffahrt wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. ..........................  t /  m3............................................./...............................................................entladen.

(Menge) (Güterart und -nummer nach Anhang III sowie UN-Nummer nach Anhang IIIa Anwendungsbestimmung) Variabler AVFL-Wert:…………. nach Angabe des Befrachters.“

b) Die Buchstaben B und C werden wie folgt gefasst:

„B Einheitstransporte

6. Das Schiff

a)*  führt Einheitstransporte durch – Art. 7.04, (3) a).

b)  befördert als Folgeladung kompatible Ladung – Art. 7.04, (3) b).

c) wird bis zur Entscheidung über die Kompatibilität der Folgeladung nach Art. 7.04, (3) c)

 nicht gewaschen

 nicht entgast.

C Reinigung des Schiffes

„7. Die Ladetanks Nr. ...................................................................................................... wurden

a) nachgelenzt übergeben (Entladungsstandard A nach Anhang III der Anwendungsbestimmung);

b) gewaschen übergeben;

c)  entgast übergeben.“

c) Nach Nummer 10 wird folgender Buchstabe G eingefügt:

„G Entgasung

11. *Die Entgasung

a) wurde von uns durchgeführt.

b) muss bei der Annahmestelle .................................................................... (Name/Firma)

durchgeführt werden, die durch uns beauftragt wurde;

c) muss laut Beförderungsauftrag durchgeführt werden. “

d) Der bisherige Buchstabe G wird Buchstabe H.

e) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12.

f) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:

„13. 􀀀 Freisetzung der Dämpfe in die Atmosphäre durch einen unerwarteten Werftaufenthalt oder eine unerwartete

Vor-Ort Reparatur durch eine Werft oder eine andere Fachfirma (Artikel 6.01 Absatz 4). Eine Bestätigung der Werft oder der Fachfirma ist erforderlich.“

g) Die bisherigen Nummern 12 bis 18 werden die Nummern 14 bis 20.

h) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

„14. Die Angaben unter den Nummern 1 bis 11 werden bestätigt.“

- 105 -