Vorlage 2a

Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 2 Seiten

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Bundesbeschluss über die Genehmigung des Strassburger Übereinkommens von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 87 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1 (BV),

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,

beschliesst:

Art. 1

1Das Strassburger Übereinkommen vom 27. September 20123 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt wird genehmigt.

2Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen zu erklären.

3Der Bundesrat wird ermächtigt, das Strassburger Übereinkommen vom 4. November 19884 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation zu kündigen.

4Er bringt beim Beitritt, gestützt auf Artikel 18 des Übereinkommens nach Absatz 1, folgende Vorbehalte an:

a. Vorbehalt nach Art. 18 Abs. 1 Bst. a:

Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Übereinkommens ganz oder teilweise nicht anzuwenden auf Ansprüche wegen Schäden, die durch eine Änderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers verursacht werden.

b. Vorbehalt nach Art. 18 Abs. 1 Bst. c:

Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Übereinkommens ganz oder teilweise nicht anzuwenden auf Ansprüche nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d und e (Art. 18 Abs. 1 lit. c).

Art. 2

Die Änderung des Bundesgesetzes im Anhang wird angenommen.

Art. 3

1Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und 141a Abs. 2 BV).

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes im Anhang.

1SR 101

2BBl …

3SR xxx, BBl xxx

4 SR 0.747.206

2013–......