Vorlage 2b
Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 16 Seiten
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Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012)
Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind,
in Erkenntnis der Zweckmässigkeit einer vertraglichen Festlegung einheitlicher Regeln über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt für sämtliche Binnenwasserstrassen - in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Strassburger Übereinkommen von 1988 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt zu modernisieren -
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I Recht auf Haftungsbeschränkung Artikel 1 Zur Beschränkung der Haftung berechtigte Personen, Begriffsbestimmungen
(1) Schiffseigentümer und Berger oder Retter im Sinne der nachstehenden Begriffsbestimmungen können ihre Haftung für die in Artikel 2 genannten Ansprüche nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens beschränken.
(2) Der Ausdruck
a) „Schiffseigentümer“ bezeichnet den Eigner, den Mieter oder Charterer, dem das Schiff
zu dessen Verwendung überlassen wird, sowie den Ausrüster eines Schiffes;
b) „Schiff“ bezeichnet ein zum Erwerb durch Schifffahrt verwendetes Binnenschiff und
umfasst auch zum Erwerb durch Schifffahrt verwendete Tragflächenboote, Fähren und Kleinfahrzeuge, nicht jedoch Luftkissenfahrzeuge. Den Schiffen stehen gleich Bagger, Krane, Elevatoren und alle sonstigen schwimmenden und beweglichen Anlagen oder Geräte ähnlicher Art;
c) „Berger oder Retter“ bezeichnet jede Person, die in unmittelbarem Zusammenhang mit
einer Bergung oder Hilfeleistung Dienste erbringt. Zu einer Bergung oder Hilfeleistung gehören auch die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d, e und f genannten Arbeiten;
d) „Gefährliche Güter“ bezeichnet gefährliche Güter im Sinne des Kapitels 3.2 der dem
Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN) beigefügten Verordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung;
e) „Wasserstrasse“ bezeichnet jedes Binnengewässer, einschliesslich jedes Sees.