Vorlage 1b
Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 106 Seiten
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C. Transporte, bei denen eine Entgasung der Ladetanks nach dem Entladen nicht erforderlich ist
1. Transporte von Gütern, die in Schiffen vom Typ „N offen“ oder „N offen mit
Flammendurchschlagsicherung“ transportiert werden dürfen. Dies gilt auch für die Güter, die in den nachfolgenden Tabellen, genannt werden.
2. Einheitstransporte.
3. Transporte mit nach Artikel 7.04 Absatz 3 Buchstaben b und c kompatibler Folgeladung.
4. Transporte von Gütern mit einem Dampfdruck von weniger als 5 kPA bei 20 °C.
D. Bedeutung der Spalten der nachfolgenden Tabellen I bis III:
1. „UN-Nummer“: Vierstellige Zahl als Nummer zur Kennzeichnung von Gütern oder Gegenständen
gemäß UN-Modellvorschriften.
2. „Güterbezeichnung“: Bezeichnung des transportierten Ladungsgutes.
3. „AVFL“: Wert der Konzentration der Dämpfe im Ladetank (in Vol.-%), unter dem ein freies
Ventilieren zulässig ist.
4. „Bemerkungen“: Ergänzungen zur Behandlung mit bestimmten Gütern.
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