Vorlage 1b
Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 106 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 38Fedlex · Vorlage
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Laufende Nr.: ......................
........................... ............................................................................................................... Art des Fahrzeugs Name des Fahrzeugs
Amtliche Schiffsnummer
oder Eichzeichen: ........................................................................................................
Ort der Ausstellung: ........................................................................................................
Datum der Ausstellung: ........................................................................................................
Dieses Buch enthält ............... Seiten
Stempel und Unterschrift der Behörde,
die dieses Ölkontrollbuch ausgestellt hat
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Ausstellung der Ölkontrollbücher Das erste Ölkontrollbuch, versehen auf Seite 1 mit der laufenden Nummer 1, wird nur von der Behörde ausgestellt, die dem Schiff das Schiffszeugnis erteilt hat. Sie trägt auch die auf Seite 1 vorgesehenen Angaben ein. Alle nachfolgenden Ölkontrollbücher werden von einer örtlich zuständigen Behörde mit der Folgenummer nummeriert und ausgegeben, dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen Ölkontrollbuches ausgehändigt werden. Das vorangegangene Ölkontrollbuch wird unaustilgbar "ungültig" gekennzeichnet und dem Schiffsführer zurückgegeben. Es ist nach der letzten Eintragung noch sechs Monate lang an Bord aufzubewahren.
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