Vorlage 2a
Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 2 Seiten
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Anhang (Art. 2)
Änderung eines anderen Erlasses
Das Seeschifffahrtsgesetzt vom 23. September 19535 wird wie folgt geändert:
Art. 126 Abs. 2
2Der Binnenreeder haftet nach Artikel 48 Absätze 1 und 2. Für die Beschränkung seiner Haftung sind die Bestimmungen des Strassburger Übereinkommens vom 27. September 20126 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt anwendbar.
5 SR 747.30
6 SR …, BBl …