Vorlage KVV
Vernehmlassung 2019/52: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) · 5 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Kranken- und Unfallversicherung
a. Physiotherapeut oder Physiotherapeutin;
b. Ergotherapeut oder Ergotherapeutin;
c. Pflegefachmann oder Pflegefachfrau ;
d. Logopäde oder Logopädin;
e. Ernährungsberater oder Ernährungsberaterin;
f. Neuropsychologe oder Neuropsychologin;
g. psychologischer Psychotherapeut oder psychologische Psychotherapeutin.
Art. 47 Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen
Die Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen müssen über eine kantonale Bewilligung nach Artikel 12 oder 34 Absatz 1 GesBG3 verfügen und haben nachzuweisen:
a. einen Bachelor of Science in Physiotherapie FH oder einen nach Artikel 10 oder 34 Absatz 3 GesBG gleichwertigen Bildungsabschluss;
b. eine zweijährige praktische Tätigkeit:
1. bei einem Physiotherapeuten oder einer Physiotherapeutin, der oder die nach dieser Verordnung zugelassen ist,
2. in einer physikalisch-therapeutischen Spezialabteilung eines Spitals unter der Leitung eines Physiotherapeuten oder einer Physiotherapeutin, der oder die die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt, oder
3. in einer Organisation der Physiotherapie unter der Leitung eines Physiotherapeuten oder einer Physiotherapeutin, der oder die die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt.
Art. 48 Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen
Die Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen müssen über eine kantonale Bewilligung nach Artikel 12 oder 34 Absatz 1 GesBG4 verfügen und haben nachzuweisen:
a. einen Bachelor of Science in Ergotherapie FH oder einen nach Artikel 10 oder 34 Absatz 3 GesBG gleichwertigen Bildungsabschluss;
b. eine zweijährige praktische Tätigkeit:
1. bei einem Ergotherapeuten oder einer Ergotherapeutin, der oder die nach dieser Verordnung zugelassen ist,
3 SR …, BBl 2016 7599
4 SR …, BBl 2016 7599