Vorlage KVV

Vernehmlassung 2019/52: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) · 5 Seiten

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Krankenversicherung. V 832.102

2. in einem Spital unter der Leitung eines Ergotherapeuten oder einer Ergotherapeutin, der oder die die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt, oder

3. in einer Organisation der Ergotherapie unter der Leitung eines Ergotherapeuten oder einer Ergotherapeutin, der oder die die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt.

Art. 49 Pflegefachmänner und Pflegefachfrauen

Die Pflegefachmänner und müssen über eine kantonale Bewilligung nach Artikel 12 oder 34 Absatz 1 GesBG5 verfügen und haben nachzuweisen:

a. einen Bachelor of Science in Pflege FH/UH, einen Bildungsabschluss als dipl. Pflegefachmann HF / dipl. Pflegefachfrau HF oder einen nach Artikel 10 oder 34 Absatz 3 GesBG gleichwertigen Bildungsabschluss;

b. eine zweijährige praktische Tätigkeit:

1. bei einem Pflegefachmann oder einer Pflegefachfrau, der oder die nach dieser Verordnung zugelassen ist,

2. in einem Spital unter der Leitung eines Pflegefachmanns oder einer Pflegefachfrau, der oder die die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt, oder

3. in einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause unter der Leitung eines Pflegefachmanns oder einer Pflegefachfrau, der oder die die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt.

Art. 50 Einleitungssatz

Die Logopäden und Logopädinnen müssen nach kantonalem Recht zugelassen sein und haben nachzuweisen:

Art. 50a Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen

Die Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen müssen über eine kantonale Bewilligung nach Artikel 12 oder 34 Absatz 1 GesBG6 verfügen und haben nachzuweisen:

a. einen Bachelor of Science in Diätetik FH oder einen nach Artikel 10 oder 34 Absatz 3 GesBG gleichwertigen Bildungsabschluss;

b. eine zweijährige praktische Tätigkeit:

1. bei einem Ernährungsberater oder einer Ernährungsberaterin oder in einer Organisation der Ernährungsberatung, der oder die nach dieser Verordnung zugelassen ist,

5 SR …, BBl 2016 7599

6 SR …, BBl 2016 7599