Vorlage KVV

Vernehmlassung 2019/52: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) · 5 Seiten

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Kranken- und Unfallversicherung

2. in einem Spital unter der Leitung eines Ernährungsberaters oder einer Ernährungsberaterin, der oder die die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt, oder

3. in einer anderen privaten oder öffentlichen Organisation unter der Leitung einer Ernährungsberaterin oder eines Ernährungsberaters, der oder die die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt.

Art. 50b Einleitungssatz

Die Neuropsychologen und Neuropsychologinnen müssen nach kantonalem Recht zugelassen sein und haben nachzuweisen:

Art. 50c Psychologische Psychotherapeuten und psychologische Psychotherapeutinnen

1Die psychologischen Psychotherapeuten und die psychologischen Psychotherapeutinnen müssen über eine kantonale Bewilligung nach Artikel 22 des Psychologieberufegesetzes vom 18. März 20117 (PsyG) verfügen und haben nachzuweisen:

a. einen anerkannten Abschluss in Psychologie;

b. einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie oder einen nach Artikel 9 oder 49 Absatz 2 PsyG gleichwertigen Weiterbildungstitel; und

c. nach der Erlangung des Weiterbildungstitels eine klinische Erfahrung von 12 Monaten in einer psychotherapeutisch-psychiatrischen Einrichtung eines Spitals oder einer anderen privaten oder öffentlichen Organisation unter der Leitung eines Facharztes oder einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie.

2Die psychotherapeutisch-psychiatrische Einrichtung nach Absatz 1 Buchstabe c muss über eine Anerkennung des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung als Weiterbildungsstätte der Kategorie A nach Ziffer 5.2.1 oder der Kategorie B nach Ziffer 5.2.2 des Weiterbildungsprogramms «Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie» vom 1. Juli 20098 in der Fassung vom 15. Dezember 2016 verfügen.

Art. 52d Organisationen der psychologischen Psychotherapie

Organisationen der psychologischen Psychotherapie werden zugelassen, wenn sie:

a. nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen sind;

b. ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt haben;

c. ihre Leistungen durch Personen erbringen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 50c erfüllen;

7 SR 935.81

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