Vorlage

Vernehmlassung 2019/55: Verordnung über die Organisation der Bahninfrastruktur (OBI-Verordnung) · 3 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

b. Sie begleitet die Bearbeitung von Trassenstudien, die auf Anfrage von Unternehmen, die nach Artikel 9a Absatz 4 EBG Trassen beantragen können, erstellt werden.

c. Sie erstellt die Kapazitätserklärung und erfüllt hinsichtlich der Rahmenvereinbarungen die Aufgaben nach Artikel 12b der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 19983 (NZV).

d. Sie erarbeitet und publiziert die nationalen Trassenkataloge.

e. Sie nimmt die Bestellungen und Abbestellungen von Leistungen nach den Artikeln 21 und 22 NZV entgegen und teilt diese zu.

f. Sie regelt Trassenbestellkonflikte nach Artikel 12c NZV.

g. Sie überprüft die operativen Anordnungen der Infrastrukturbetreiberinnen sowie die Zuteilung von Trassen für Extrazüge.

h. Sie erklärt Strecken für überlastet und führt Kapazitätsanalysen unter Einbezug der betroffenen Infrastrukturbetreiberinnen durch.

i. Sie ordnet bei überlasteten Strecken nichtbauliche Massnahmen an und erklärt diese als verbindlich.

j. Sie nimmt Stellung zu den Entwürfen des Netznutzungskonzepts und der Netznutzungspläne.

k. Sie begleitet die Baustellen- und Intervallplanung der Infrastrukturbetreiberinnen. Sie kann in entsprechenden Koordinationsgremien Einsitz nehmen.

l. Sie zieht den Trassenpreis und das Stornierungsentgelt im Namen und auf Rechnung der Infrastrukturbetreiberinnen ein.

m. Sie führt das nationale Infrastrukturregister.

n. Sie publiziert die Investitionspläne der Infrastrukturbetreiberinnen.

Art. 3 Beizug Dritter

1Von der Trassenvergabestelle beigezogene Dritte müssen:

a. alle Infrastrukturbetreiberinnen sowie die Unternehmen einbeziehen, die nach Artikel 9a Absatz 4 EBG Trassen beantragen können;

b. Trassenstudien und Fahrpläne diskriminierungsfrei erstellen.

2Der Beizug Dritter erfolgt mittels eines schriftlichen Auftrags. Darin regelt die Trassenvergabestelle insbesondere:

a. die übertragenen Aufgaben;

b. die zu liefernden Informationen und Dokumente;

c. die Termine;

d. die Anforderungen an den Einbezug der Infrastrukturbetreiberinnen und der Unternehmen, die Trassen beantragen können;

3 SR 742.122