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Vernehmlassung 2019/55: Verordnung über die Organisation der Bahninfrastruktur (OBI-Verordnung) · 3 Seiten

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e. die Begleitung und Überwachung durch die Trassenvergabestelle;

f. die Vergütung.

3Der Auftrag ist befristet. Er kann erneuert werden.

4Erfüllen Dritte den Auftrag nicht oder nur mangelhaft, so kann die Trassenvergabestelle ihnen eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe setzen. Wird der vertragsgemässe Zustand nicht innert der gesetzten Frist wiederhergestellt, so kann sie nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation den Auftrag entziehen.

Art. 4 Übermittlung von Informationen

1Die Infrastrukturbetreiberinnen gewähren der Trassenvergabestelle jederzeit Einsicht in die Daten für die Fahrplanerstellung, die Baustellen- und Intervallplanung, das Einziehen des Trassenpreises sowie für die Erhebung der Gebühren.

2Sie beziehen die Trassenvergabestelle bei Weiterentwicklungen der Systeme zur Bearbeitung dieser Daten ein.

Art. 5 Gebühren

1Die Trassenvergabestelle erhebt zur Deckung ihrer gemäss Planrechnung ungedeckten Kosten Gebühren bei den Infrastrukturbetreiberinnen, auf deren Strecken sie für die Trassenvergabe zuständig ist.

2Sie verrechnet die Gebühren den Infrastrukturbetreiberinnen im Verhältnis der auf deren Netzen zugeteilten Trassenkilometer.

3Sie informiert die Infrastrukturbetreiberinnen und das BAV jährlich nach Genehmigung des Budgets und des Finanzplans über die für das nächste Jahr in Rechnung gestellten Gebühren und die Planwerte für die folgenden drei Jahre.

Art. 6 Übergangsbestimmung

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung laufenden Trassenzuteilungen erfolgen nach bisherigem Recht.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta

Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr