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Vernehmlassung 2019/55: Verordnung über die Organisation der Bahninfrastruktur (OBI-Verordnung) · 3 Seiten

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Verordnung über die Trassenvergabestelle (TVSV)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 9f Absatz 6, 9o Absatz 2 und 9v des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571 (EBG),

verordnet:

Art. 1 Zuständigkeiten

1Die Trassenvergabestelle ist zuständig für:

a. die interoperablen normalspurigen Strecken nach Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe a der Eisenbahnverordnung vom 23. November 19832;

b. die nicht interoperablen normalspurigen Strecken Emmenbrücke-Hübeli– Lenzburg und Zürich-Selnau–Zürich-Giesshübel (Abzw).

2Sie ist nicht zuständig für die Grenzbetriebsstrecken, auf denen sich die Trassenzuteilung nach Staatsverträgen richtet.

3Sie kann mit den zuständigen Stellen der Nachbarländer Verträge über die Regelung auf den übrigen Grenzbetriebsstrecken und in Grenzbahnhöfen abschliessen.

4Sie führt das Infrastrukturregister nach den vom Bundesamt für Verkehr (BAV) erlassenen Richtlinien.

Art. 2 Aufgaben

Die Trassenvergabestelle hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie regelt und publiziert die Bedingungen bezüglich der Bestellung und Abbestellung von Trassen und Zusatzleistungen sowie der Einreichung von Trassenstudien.

SR ..........

1 SR 742.101

2 SR 742.141.1

2018–......