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Vernehmlassung 2019/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) · 3 Seiten
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Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 16. März 20121 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz und 2 Einleitungssatz
1Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:
2Bei nachgewiesener Verletzung des CITES kann das BLV auf Empfehlung der Organe des CITES, in denen die Schweiz vertreten ist, vorübergehende Einfuhrverbote vorsehen:
Art. 11 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3
Pflichten von Handels- und Zuchtbetrieben
1Wer mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I–III CITES gewerbsmässig handelt oder sie gewerbsmässig züchtet, muss eine Bestandeskontrolle führen.
3Es kann eine Registrierungspflicht vorsehen für Personen, die mit Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I–III CITES gewerbsmässig handeln oder diese gewerbsmässig züchten.
Art. 11a Informationspflichten beim Verkauf von Exemplaren geschützter Arten
1Personen, die Exemplare geschützter Arten öffentlich anbieten, müssen über sich und die angebotenen Exemplare informieren.
SR ..........
1 SR 453 2019–......