Vorlage

Vernehmlassung 2019/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) · 3 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

2Der Bundesrat legt fest, welche Informationen anzugeben sind.

3Die Betreiberinnen und Betreiber von Internetplattformen und die Verlegerinnen und Verleger von Presseerzeugnissen sorgen für die Vollständigkeit der Angaben.

Art. 14 Abs. 2

2Sie können auf eine Massnahme verzichten, wenn für ein Exemplar bereits gestützt auf die Tierseuchen- oder die Lebensmittelgesetzgebung eine Massnahme verfügt wird.

Art. 15 Abs. 2 zweiter Satz

2... Er bestimmt, welche Informationen den verantwortlichen Personen sowie Dritten über die Unterbringung der lebenden Exemplare weitergegeben werden müssen.

Art. 16 Abs. 1 und 1bis

1Die Kontrollorgane ziehen beschlagnahmte Exemplare ein, wenn:

a. fehlende Dokumente oder Nachweise nicht innert der gesetzten Frist vorgelegt werden; oder

b. angemeldete Exemplare den Kontrollorganen nicht innert der gesetzten Frist vorgelegt werden.

1bisSie können Exemplare geschützter Arten ohne vorgängige Beschlagnahme einziehen, wenn:

a. für die Ein-, Durch- oder Ausfuhr dieser Exemplare keine Bewilligungen oder Bescheinigungen ausgestellt werden dürfen;

b. die Exemplare ohne Bewilligung eingeführt wurden, obwohl die verantwortliche Person die Bewilligungspflicht offenkundig kannte; oder

c. es sich um herrenloses Gut handelt.

Art. 24 Abs. 3 und 4

3Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage.

4Das Einspracheverfahren ist kostenlos.

Art. 26 Übertretungen und Vergehen

1Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: