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Vernehmlassung 2019/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) · 3 Seiten
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a. Artikel 6 Absatz 1 (Anmeldepflicht), 7 Absatz 1 (Bewilligungspflicht) und 11 Absatz 1 (Pflicht von Handels- und Zuchtbetrieben zur Führung einer Bestandeskontrolle) zuwiderhandelt,
b. den Vorschriften zuwiderhandelt, die der Bundesrat, das EDI oder das BLV gestützt auf die Artikel 7 Absatz 2 (Bewilligungspflicht), 9 (Einfuhrverbote) und 11 Absatz 3 (Registrierungspflicht von gewerbsmässigen Handels- und Zuchtbetrieben) erlässt;
c. Exemplare, die ohne Bewilligung nach Artikel 7 Absatz 1 eingeführt worden sind, besitzt, anbietet oder weitergibt.
2In leichten Fällen ist die Strafe Busse.
3Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich gegen Ausführungsvorschriften des Bundesrats oder des EDI verstösst, die nicht nach Absatz 1 strafbar sind und deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist.
4Mit Busse wird bestraft, wer fahrlässig eine Widerhandlung nach den Absätzen 1– 3 begeht.
Art. 26a Verbrechen
Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Widerhandlung:
a. eine grosse Anzahl von Exemplaren von Arten nach den Anhängen I und II CITES betrifft;
b. von der Täterin oder dem Täter gewerbsmässig begangen wird;
c. von der Täterin oder dem Täter als Mitglied einer Bande begangen wird, die sich zur fortgesetzten Ausübung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz zusammengefunden hat.
Art. 27 Abs. 1 erster Satz
1Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach den Artikeln 26 und 26a.
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.