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Vernehmlassung 2019/64: Pa.Iv. 16.419 «Wettbewerbspreise bei Medizinalprodukten der Mittel- und Gegenständeliste» · 4 Seiten

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Bundesgesetz Vorentwurf über die Krankenversicherung (KVG) (Preise von Medizinprodukten der Mittel- und Gegenständeliste)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom [Datum des Entscheids der Kommission]1

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum]2,

beschliesst:

Minderheit (Heim, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Gysi, Graf Maya, Ruiz Rebecca, Schenker Silvia)

Nichteintreten

I

Das Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 37a Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung

oder Behandlung dienen

Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen, sind in Bezug auf einen Versicherer zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen, wenn sie:

a. mit diesem Versicherer einen Abgabevertrag nach Artikel 52b abgeschlossen haben; oder

b. zur Leistungserbringung durch eine Massnahme des Kantons gestützt auf Artikel 45 verpflichtet sind.

SR ...

1BBl 2019 ...

2BBl 2019 ...

3 SR 832.10

2019–......