Vorlage
Vernehmlassung 2019/64: Pa.Iv. 16.419 «Wettbewerbspreise bei Medizinalprodukten der Mittel- und Gegenständeliste» · 4 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Minderheit (Heim, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Gysi, Graf Maya, Ruiz Rebecca, Schenker Silvia)
3Der Versicherer muss eine Liste der Abgabestellen, mit denen er einen Vertrag abgeschlossen hat, sowie die jeweiligen Verträge einer von der Kantonsregierung bezeichneten Stelle übermitteln.
Art. 52c Information der Versicherten im Zusammenhang mit der Abgabe
von Mitteln und Gegenständen, die der Untersuchung oder
Behandlung dienen
1Die Versicherer müssen den Versicherten eine Liste mit folgenden Angaben zugänglich machen:
a. die zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenen Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen;
b. der pro Abgabestelle vergüteten der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände.
2Sie müssen jede Änderung der Liste veröffentlichen. Die Versicherten müssen jederzeit in die aktualisierte Liste Einsicht nehmen können.
3Die Abgabestelle muss die versicherte Person vor der Abgabe eines Mittels oder eines Gegenstandes, das der Untersuchung oder Behandlung dient, darüber informieren, wenn sie in Bezug auf den Versicherer dieser Person nicht zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen ist.
Art. 52d Kantonale Kontrollstelle im Zusammenhang mit der Abgabe von
Mitteln und Gegenständen, die der Untersuchung oder Behandlung dienen
1Stellt eine versicherte Person oder eine Abgabestelle fest, dass ein Versicherer keine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung mit allen der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mitteln und Gegenständen gewährleistet, so kann sie dies einer von der Kantonsregierung bezeichneten Kontrollstelle melden.
2Der Versicherer muss der kantonalen Kontrollstelle auf Verlangen übermitteln:
a. die Liste der zugelassenen Abgabestellen und der pro Abgabestelle vergüteten der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände;
b. die mit den Abgabestellen abgeschlossenen Verträge.
II
Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Während drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom [Datum] gelten alle Abgabestellen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom [Datum] zur