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Vernehmlassung 2019/64: Pa.Iv. 16.419 «Wettbewerbspreise bei Medizinalprodukten der Mittel- und Gegenständeliste» · 4 Seiten
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Art. 38 erster Satz
Der Bundesrat regelt die Zulassung der Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben c–f, i und m. …
Art. 44 Abs. 1
1Die Leistungserbringer dürfen für Leistungen nach diesem Gesetz keine weitergehenden Vergütungen als die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise verlangen (Tarifschutz).
Art. 45 Abs. 2
2Absatz 1 ist sinngemäss anwendbar, wenn ein Versicherer nicht für alle seine Versicherten eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung mit allen der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mitteln und Gegenständen gewährleistet.
Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 und Abs. 3 erster Satz
1Nach Anhören der zuständigen Kommissionen und unter Berücksichtigung der Grundsätze nach den Artikeln 32 Absatz 1 und 43 Absatz 6:
a. erlässt das Departement:
3. Bestimmungen über die Leistungspflicht bei Mitteln und Gegenständen, die der Untersuchung oder Behandlung dienen;
3Analysen und Arzneimittel dürfen höchstens nach den Tarifen und Preisen gemäss Absatz 1 verrechnet werden. …
Art. 52b Verträge für die Abgabe von Mitteln und Gegenständen, die der
Untersuchung oder Behandlung dienen
1Die Preise, die für die Berechnung der Vergütung von der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mitteln und Gegenständen massgebend sind, werden in Verträgen zwischen Versicherern und Abgabestellen vereinbart. Dabei ist auf eine sachgerechte Struktur und eine betriebswirtschaftliche Bemessung der Preise zu achten.
2Die Abgabestellen und die Versicherer sind in der Wahl ihrer Vertragspartner für den Abgabevertrag frei, soweit im jeweiligen Kanton eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung mit allen der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mitteln und Gegenständen gewährleistet ist. Die Bestimmungen des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 19954 sind vorbehalten.
4 SR 251