Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/68: Änderung des Embargogesetzes · 4 Seiten
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Scienceindustries anerkennt, dass Zwangsmassnahmen in bestimmten Fällen auch über längere Zeit in Kraft bleiben müssen, sieht aber ebenfalls keine Notwendigkeit für eine «weitreichende Kompetenzverschiebung hin zum Bundesrat sowie die unbefristeten Verlängerungen ohne periodische Überprüfung der Angemessenheit der Sanktionen». Bei der Ausweitung von Sanktionen gelte es darüber hinaus die volkswirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen. Die Schweizer Unternehmen sollen nicht durch unilaterale Massnahmen der Schweiz gegenüber den global vertretenen Mitbewerbern benachteiligt werden.
Economiesuisse ist nicht grundsätzlich gegen die Stossrichtung der Vorlage und anerkennt, dass in bestimmten Einzelfällen Zwangsmassnahmen auch länger als die derzeit mögliche Frist in Kraft bleiben können sollen. Der Verband sieht jedoch ebenfalls keine Notwendigkeit für die vorgeschlagene Kompetenzerweiterung hin zum Bundesrat. Auf eine «gesetzlich verankerte Pflicht zur regelmässigen Überprüfung der Angemessenheit von Sanktionen» dürfe nicht verzichtet werden. Mit Verweis auf die «beträchtlichen volkswirtschaftlichen Risiken», insbesondere bei dual-use Gütern, im Zusammenhang mit der Ausweitung von Zwangsmassnahmen lehnt der Verband die Vorlage deshalb ab.
Schliesslich lehnt auch der Schweizerische Gewerbeverband sgv die Vorlage als «nochmalige Verschärfung des Embargogesetzes» ab. Ein neutrales Land solle möglichst kein anderes Land mit einem Embargo belegen und falls absolut notwendig seien parlamentarische Prozeduren zu wahren.
Als Alternative zum Vorschlag des Bundesrates schlagen die Wirtschaftsverbände Swissmem, scienceindustries und economiesuisse eine Anpassung von Art. 7c des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010) vor. Damit sollen mehrmalige Verlängerungen von Zwangsmassnahmen ermöglicht werden. Scienceindustries schlägt konkret vor, Art. 7c Ziff. 3 RVOG wie folgt anzupassen:
3Er [der Bundesrat] kann die Geltungsdauer einmal verlängern. In diesem Fall tritt die Verordnung sechs Monate nach dem Inkrafttreten ihrer Verlängerung ausser Kraft, wenn der Bundesrat bis dahin der Bundesversammlung keinen Entwurf einer gesetzlichen Grundlage für den Inhalt der Verordnung unterbreitet.
Der Schweizer Städteverband verzichtet auf eine Stellungnahme. Der Schweizer Arbeitgeberverband verweist auf die Stellungnahme von economiesuisse.
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