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Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 3 Seiten

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Anhang (Ziff. II)

Änderung eines anderen Erlasses

Das Bundesgesetz vom 16. Juni 20165 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA wird wie folgt geändert:

Art. 17 Abs. 1 Bst. abis

1Der Datensatz zur Identifizierung einer Person enthält namentlich folgende Angaben:

abis. Prozesskontrollnummern, welche zur Kennzeichnung erkennungsdienstlicher Daten verwendet werden;

Art. 62 Abs. 1 und 1bis

1Die registerführende Stelle meldet den zuständigen kantonalen Ausländerbehörden folgende neu in VOSTRA eingetragenen Daten, die Ausländerinnen und Ausländer betreffen:

a. schweizerische Grundurteile (Art. 18 und 20);

b. hängige Strafverfahren (Art. 24).

1bisDie registerführende Stelle meldet dem Staatssekretariat für Migration folgende neu in VOSTRA eingetragenen Daten, die Ausländerinnen und Ausländer betreffen:

a. schweizerische Grundurteile (Art. 18 und 20);

b. hängige Strafverfahren (Art. 24);

c. das effektive oder das von der Vollzugsbehörde festgelegte Ausreisedatum (Art. 20 Abs. 3 Bst. a) mit der Angabe des Ausreisegrundes: Ausschaffung, Auslieferung, Überstellung zum Zwecke des Sanktionsvollzugs im Ausland, freiwillige Ausreise;

d. den Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung;

e. die Aufhebung des Aufschubs des Vollzugs der Landesverweisung;

f. Änderungen bei den gemeldeten Daten, welche die Landesverweisung betreffen.

5 BBl 2016 4871