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Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 3 Seiten
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Anhang (Ziff. II)
Änderung eines anderen Erlasses
Das Bundesgesetz vom 16. Juni 20165 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA wird wie folgt geändert:
Art. 17 Abs. 1 Bst. abis
1Der Datensatz zur Identifizierung einer Person enthält namentlich folgende Angaben:
abis. Prozesskontrollnummern, welche zur Kennzeichnung erkennungsdienstlicher Daten verwendet werden;
Art. 62 Abs. 1 und 1bis
1Die registerführende Stelle meldet den zuständigen kantonalen Ausländerbehörden folgende neu in VOSTRA eingetragenen Daten, die Ausländerinnen und Ausländer betreffen:
a. schweizerische Grundurteile (Art. 18 und 20);
b. hängige Strafverfahren (Art. 24).
1bisDie registerführende Stelle meldet dem Staatssekretariat für Migration folgende neu in VOSTRA eingetragenen Daten, die Ausländerinnen und Ausländer betreffen:
a. schweizerische Grundurteile (Art. 18 und 20);
b. hängige Strafverfahren (Art. 24);
c. das effektive oder das von der Vollzugsbehörde festgelegte Ausreisedatum (Art. 20 Abs. 3 Bst. a) mit der Angabe des Ausreisegrundes: Ausschaffung, Auslieferung, Überstellung zum Zwecke des Sanktionsvollzugs im Ausland, freiwillige Ausreise;
d. den Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung;
e. die Aufhebung des Aufschubs des Vollzugs der Landesverweisung;
f. Änderungen bei den gemeldeten Daten, welche die Landesverweisung betreffen.
5 BBl 2016 4871