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Vernehmlassung 2019/70: Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes · 4 Seiten
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6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Übergangsbestimmung
Auf Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind, sind die Bestimmungen dieser Verordnung anwendbar.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am [...] in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Ueli Maurer
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr