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Vernehmlassung 2019/70: Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes · 4 Seiten

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6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Übergangsbestimmung

Auf Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind, sind die Bestimmungen dieser Verordnung anwendbar.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am [...] in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr