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Vernehmlassung 2019/70: Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes · 4 Seiten

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Verordnung über die Auskunft Vorentwurf zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 451 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB)1,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes sowie eines Vorsorgeauftrages.

Art. 2 Zuständige Behörde

1 Zuständig für die Behandlung von Gesuchen um Auskunft ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).

2 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Artikel 442 ZGB.

2. Abschnitt: Gesuch um Auskunft

Art. 3 Form des Gesuchs

1 Die gesuchstellende Person kann ihr Gesuch schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich bei der KESB einreichen.

2 Ist ein Gesuch unvollständig oder weist es andere formelle Mängel auf, so informiert die KESB die gesuchstellende Person umgehend darüber.

Art. 4 Gesuch um Auskunft über die eigene Person

1 Das Gesuch um Auskunft über die eigene Person muss ihre Personalien enthalten. Dem Gesuch ist eine Kopie eines amtlichen Identitätsausweises beizulegen.

SR ..........

1 SR 210 2019–......