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Vernehmlassung 2019/70: Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes · 4 Seiten
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Verordnung über die Auskunft Vorentwurf zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 451 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB)1,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes sowie eines Vorsorgeauftrages.
Art. 2 Zuständige Behörde
1 Zuständig für die Behandlung von Gesuchen um Auskunft ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).
2 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Artikel 442 ZGB.
2. Abschnitt: Gesuch um Auskunft
Art. 3 Form des Gesuchs
1 Die gesuchstellende Person kann ihr Gesuch schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich bei der KESB einreichen.
2 Ist ein Gesuch unvollständig oder weist es andere formelle Mängel auf, so informiert die KESB die gesuchstellende Person umgehend darüber.
Art. 4 Gesuch um Auskunft über die eigene Person
1 Das Gesuch um Auskunft über die eigene Person muss ihre Personalien enthalten. Dem Gesuch ist eine Kopie eines amtlichen Identitätsausweises beizulegen.
SR ..........
1 SR 210 2019–......