Vorlage

Vernehmlassung 2019/70: Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes · 4 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

Art. 8 Auskunft über eine Drittperson

1 Ist der KESB bei einem Gesuch über eine Drittperson keine Massnahme des Erwachsenenschutzes und kein wirksamer Vorsorgeauftrag bekannt, die dem Rechtsgeschäft entgegenstehen, so teilt sie dies der gesuchstellenden Person mit.

2 Ist ihr eine Massnahme des Erwachsenenschutzes oder ein wirksamer Vorsorgeauftrag bekannt, die im Hinblick auf das im Gesuch genannte Rechtsgeschäft die Handlungsfähigkeit der Drittperson einschränkt oder einschränken könnte, so teilt sie dies der gesuchstellenden Person mit. Sie legt der Mitteilung eine der folgenden Informationen bei:

a. Sie stellt der gesuchstellenden Person einen Auszug des Wortlautes aus dem Entscheid oder eine sinngemässe Wiedergabe des massgeblichen Inhalts des Entscheids zu.

b. Sie verweist die gesuchstellende Person an die Beiständin oder den Beistand oder die vorsorgebeauftragte Person.

Art. 9 Form und Mitteilungspflicht

1 Die KESB erteilt ihre Auskünfte schriftlich.

2 Sie erteilt die Auskünfte nach den Artikeln 7 und 8 innerhalb von zwei Arbeitstagen und stellt diese der gesuchstellenden Person per A-Post sowie, auf ihren besonderen Wunsch, eingeschrieben zu.

3 Erteilt sie Auskunft über eine Drittperson, so stellt sie dieser und der vertretungsberechtigten Person eine Kopie der Auskunft zu.

4. Abschnitt: Gebühren

Art. 10

Die Gebühr für die Erteilung einer Auskunft beträgt pauschal 10 Franken zuzüglich der Auslagen für die anfallenden Portokosten.

5. Abschnitt: Beschwerdeverfahren

Art. 11

Verfügungen, welche die KESB gestützt auf diese Verordnung erlässt, unterliegen der Beschwerde an das zuständige Gericht (Art. 450 ZGB).