Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten

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Übersicht

Der Schweizer Gasmarkt ist im Rohrleitungsgesetz (RLG) nur rudimentär geregelt. Die Weiterentwicklung der privatrechtlichen Netzzugangsbedingungen zwischen Industrie und Gasbranche (Verbändevereinbarung) stösst an ihre Grenzen und es

läuft eine Untersuchung der Wettbewerbskommission. Eine spezialgesetzliche Regelung des Netzzugangs im neuen Gasversorgungsgesetz (GasVG) ist daher not-

wendig, um Rechtssicherheit zu schaffen.

Ausgangslage und Handlungsbedarf

Das RLG aus dem Jahr 1963 enthält für den Gasmarkt nicht mehr als eine Transportpflicht: Nach dieser sind Netzbetreiber verpflichtet, vertraglich Transporte für Dritte zu übernehmen, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist und wenn der Dritte eine angemessene Gegenleistung anbietet. Bei Streitigkeiten entscheidet das Bundesamt für Energie (BFE) einzelfallweise über die Verpflichtung des Vertragsabschlusses sowie über die Vertragsbedingungen. Alternativ kann die Wettbewerbskommission (WEKO) den Durchleitungsanspruch gestützt auf das Kartellrecht durchsetzen.

Mit dem Aufbau des Gasbinnenmarktes in der EU ab den 1990er-Jahren stieg in der Schweiz das Interesse von grösseren Industriebetrieben und Händlern, Gas auf europäischen Grosshandelsmärkten einzukaufen und selbst in die Schweiz bis hin zum Verbrauchsort zu transportieren. Rechtsunsicherheiten zu den zahlreichen Einzelheiten, die für die Abwicklung der Transportpflicht relevant sind, führten im Jahr 2012 zum Abschluss der sogenannten Verbändevereinbarung über den Netzzugang im Gasmarkt. Diese wurde zwischen der Gasbranche und zwei Verbänden von grösseren Industriekunden abgeschlossen. Die Verbändevereinbarung gewährt den Netzzugang für Gaslieferungen an grosse Industriekunden. Den übrigen Endverbraucherinnen und Endverbrauchern räumt sie hingegen keinen Anspruch auf freie Wahl des Lieferanten ein. 2017 hat die WEKO Vorabklärungen im Bereich Erdgas eröffnet um zu prüfen, ob Anhaltspunkte für missbräuchliches Verhalten der Netzbetreiber vorliegen. Ende Januar 2019 eröffnete die WEKO schliesslich eine Untersuchung. Auch beim BFE gingen vereinzelt Gesuche um Feststellung der Transportbedingungen ein. Es besteht somit eine erhebliche Rechtsunsicherheit, die mit dieser Vorlage beseitigt werden soll.

Inhalt der Vorlage

Der Bundesrat sieht, nach einer Abwägung der Vor- und Nachteile einer vollständigen Marktöffnung, vor, dass der Gasmarkt für Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit einem jährlichen Verbrauch von mindestens 100 Megawattstunden geöffnet wird – derselben Grenze wie beim Strom. Die Energiekommission (die heutige Elektrizitätskommission) beaufsichtigt das natürliche Monopol der Netzbetreiber mittels der im Stromversorgungsrecht bewährten Regulierung des Netznutzungsentgelts. Der Netzzugang wird durch ein schweizweites Ein- und Ausspeisemodell («Entry-Exit-Modell») verwirklicht: In Zukunft müssen Lieferanten zur Reservation der Netz-