Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten
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bestimmt Artikel 36 Absatz 1, dass sich das BFE und die EnCom gegenseitig diejenigen Daten übermitteln, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, einschliesslich der nach Artikel 3 Buchstabe c DSG besonders schützenswerten Daten über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. Ein solcher Datenaustausch kann insbesondere bei der Zusammenarbeit im Bereich der Sunshine-Regulierung (Art. 31) notwendig sein. Soweit für die Aufgabenerfüllung relevant, sind dem BFE und der EnCom auch die weiteren Behörden des Bundes und die Kantone zur Datenlieferung verpflichtet (Art. 36 Abs. 2). Gestützt auf Artikel 35 Absatz 2 kann der Bundesrat vorsehen, dass das BFE und die EnCom bestimmte Personendaten veröffentlichen dürfen.
Der in Artikel 33 Absatz 1 vorgesehene Datenaustausch unter den verschiedenen, im Gasmarkt tätigen Akteuren betrifft keine besonders schützenswerten Daten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c DSG, sondern insbesondere Mess- und Stammdaten. Gleichwohl sind die betreffenden Akteure an die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben gehalten. So darf ein Datenaustausch, der für eine ordnungsgemässe Gasversorgung nicht erforderlich ist, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen stattfinden (vgl. Erläuterungen zu Artikel 33 Absatz 1). Gestützt auf Artikel 21 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 DSG kann der Bundesrat Anforderungen an die Datensicherheit von Messsystemen festlegen.