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Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 21 Seiten
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Bundesgesetz über die Gasversorgung (Gasversorgungsgesetz, GasVG)
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 89, 91 Absatz 2, 96 und 97 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,
beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz schafft die Rahmenbedingungen für eine zuverlässige und wirtschaftliche Gasversorgung.
Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich
1Dieses Gesetz regelt die Gasversorgung und die dazu erforderliche Netznutzung.
2Es regelt weder Netzanschlusspflichten noch die Kostentragung beim Netzanschluss.
3Der Bundesrat kann:
a. isolierte Gasnetze, die mit dem Marktgebiet nicht oder nur ungenügend verbunden sind, von Bestimmungen des dritten Kapitels ausnehmen oder davon abweichende Regelungen festlegen; vorbehalten bleibt die Pflicht zur Gewährung des Netzzugangs;
b. vorsehen, dass das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Aufgaben des Marktgebietsverantwortlichen für die isolierten Gasnetze unter Auferlegung von Entflechtungsvorgaben einem anderen Akteur zuweisen kann.
Art. 3 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
SR ..........
1 SR 101
2 BBl … 2019–......