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Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 21 Seiten

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Bundesgesetz über die Gasversorgung (Gasversorgungsgesetz, GasVG)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 89, 91 Absatz 2, 96 und 97 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz schafft die Rahmenbedingungen für eine zuverlässige und wirtschaftliche Gasversorgung.

Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich

1Dieses Gesetz regelt die Gasversorgung und die dazu erforderliche Netznutzung.

2Es regelt weder Netzanschlusspflichten noch die Kostentragung beim Netzanschluss.

3Der Bundesrat kann:

a. isolierte Gasnetze, die mit dem Marktgebiet nicht oder nur ungenügend verbunden sind, von Bestimmungen des dritten Kapitels ausnehmen oder davon abweichende Regelungen festlegen; vorbehalten bleibt die Pflicht zur Gewährung des Netzzugangs;

b. vorsehen, dass das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Aufgaben des Marktgebietsverantwortlichen für die isolierten Gasnetze unter Auferlegung von Entflechtungsvorgaben einem anderen Akteur zuweisen kann.

Art. 3 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

SR ..........

1 SR 101

2 BBl … 2019–......