Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten
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Erläuternder Bericht
1. Ausgangslage
1.1 Einleitung
Der Schweizer Gasmarkt ist heute gesetzlich nur rudimentär geregelt. Das Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 19631 (RLG) enthält für den Gasmarkt nicht mehr als eine Transportpflicht: Nach Artikel 13 Absatz 1 RLG sind die Netzbetreiber verpflichtet, vertraglich Transporte für Dritte zu übernehmen, wenn es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist und wenn der Dritte eine angemessene Gegenleistung anbietet. Im Übrigen richtet sich das Verhalten der verschiedenen Marktakteure nach den allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach dem Kartellgesetz vom 6. Oktober 19952 (KG) sowie nach den Bestimmungen des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 19853 (PÜG).
Bei Streitigkeiten entscheidet heute gemäss Artikel 13 Absatz 2 RLG das Bundesamt für Energie (BFE) einzelfallweise über die Verpflichtung des Vertragsabschlusses sowie über die Vertragsbedingungen. Alternativ kann die Wettbewerbskommission (WEKO) den Durchleitungsanspruch gestützt auf das Kartellrecht durchsetzen. Für Streitfälle besteht also eine parallele Zuständigkeit von WEKO und BFE.
Das 1964 in Kraft getretene RLG dient der Aufsicht über den Bau und den Betrieb von Rohrleitungen. In diesem Kontext erscheint sein Artikel 13 an sich sachfremd. Dieser sollte die Ausnützung der monopolistischen Stellung des Rohrleitungsinhabers und den Bau von Parallelleitungen verhindern. Der Artikel gab über Jahrzehnte zu keinen Diskussionen Anlass. Dies änderte sich mit dem Aufbau eines Gasbinnenmarktes in der Europäischen Union (EU) ab den 1990er-Jahren. Durch drei Binnenmarktpakete sowie den zugehörigen technischen Normen wurden liquide Grosshandelsmärkte etabliert, auf welchen verschiedene Akteure das Gas auch kurzfristig handeln können; dies in einer Branche, welche bis anhin auf langjährigen Vereinbarungen zwischen wenigen Beteiligten beruhte. Diese Entwicklungen hatten auch Folgen für die Schweiz: Grössere Industriebetriebe oder Händler wollten das benötigte Gas vermehrt auf europäischen Grosshandelsmärkten kaufen und selbst in die Schweiz und weiter zum Verbrauchsort transportieren.
Zur Konkretisierung der Netzzugangsbedingungen erstellte die Schweizer Gasbranche im Jahre 2003 eine sogenannte Transportkoordinations-Vereinbarung. 2008 beantragte dennoch ein industrieller Gasbezüger beim BFE gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 RLG die behördliche Festlegung der Netzzugangsbedingungen und erstattete parallel dazu bei der WEKO Anzeige. Als Folge daraus schlossen die Gasbranche und zwei Verbände von grösseren Industriekunden am 1. Oktober 2012 eine Vereinbarung über den Netzzugang, die sogenannte Verbändevereinbarung4. Diese konkretisiert die Bedingungen zwar eingehender als ihre Vorläuferin, gewährt den Netzzugang jedoch
1 SR 746.1
2 SR 251
3 SR 942.20
4 Die Verbändevereinbarung ist abrufbar unter www.ksdl-erdgas.ch > downloads > Verbändevereinbarung.