Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/80: Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer · 7 Seiten
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1 Ausgangslage
a. Verrechnungssteuerbelastete Einkünfte, die nach dem Ableben der Erblasserin oder des Erblassers fällig werden, müssen von den Erbinnen oder Erben an deren Wohnsitz deklariert werden. Nach geltendem Recht erfolgt die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei unverteilten Erbschaften durch den Wohnsitzkanton der Erblasserin oder des Erblassers. Dieser muss prüfen, ob die Erträge in den anderen Kantonen deklariert worden sind. Durch die Beteiligung verschiedener Kantone verkompliziert sich die Prüfung der Rückerstattungsanträge und es besteht das Risiko, dass die Verrechnungssteuer zu Unrecht oder doppelt zurückerstattet wird.
b. Heute müssen Bundesbedienstete im Ausland ihren Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei der ESTV einreichen. Die Veranlagung der Einkommenssteuer erfolgt durch die Steuerbehörde des Heimatortes.
2 Grundzüge der Vorlage
a. Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfolgt – bei Erträgen, die nach dem Ableben fällig werden – neu durch den Wohnsitzkanton der Erbinnen oder Erben statt durch den letzten Wohnsitzkanton der Erblasserin oder des Erblassers. Dieser Kanton meldet dem Wohnsitzkanton der Erbinnen oder Erben alle notwendigen Informationen betreffend die Erbschaft. Damit kann die Erfassung mit der Einkommens- und Vermögenssteuer und die korrekte Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei interkantonalen Sachverhalten besser sichergestellt werden.
b. Zukünftig soll die kantonale Steuerbehörde, welche für die Veranlagung von Bundesbediensteten im Ausland zuständig ist, über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer entscheiden. Auf diese Weise werden das Rückerstattungs- und das Veranlagungsverfahren vereinfacht und beschleunigt.
3 Vernehmlassung
3.1 Vernehmlassungsverfahren
Am 6. Dezember 2019 ermächtigte der Bundesrat das EFD, bei den Kantonen, den politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft und den weiteren interessierten Kreisen ein Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer durchzuführen. Dieses dauerte bis zum 23. März 2020.
Eine Übersicht über die Vernehmlassungsteilnehmenden (inklusive Abkürzungen) befindet sich im Anhang.
3.2 Auswertung
Im Interesse der Übersichtlichkeit werden nachfolgend die wichtigsten Kritikpunkte wiedergegeben.
Für Einzelheiten sei auf die eingereichten Stellungnahmen verwiesen. Diese können unter https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/ind2019.html abgerufen werden.