Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/80: Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer · 7 Seiten
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teilungen Erbschafts- und Schenkungssteuer bedürfen. Die Quoten seien in komplexen Fällen nicht einfach zu ermitteln und die Schwierigkeiten mit den Rückerstattungen der Verrechnungssteuer könnten weiterhin andauern. Ein Kanton (AG) stimmt der Änderung mit ähnlicher Begründung nur teilweise zu und beantragt die Streichung des neuen
Art. 59 Abs. 3 VStV. Dieser sieht vor, dass die Steuerbehörde, die für den Erblasser zuständig ist, der Steuerbehörde, die für den Erben zuständig ist, die Namen und Adressen der übrigen Erben und deren Quoten an der Erbschaft bekannt gibt.
3 Kantone (BS, AR und VD) lehnen die Vorlage hinsichtlich der Änderung der Zuständigkeit bei unverteilten Erbschaften ab. Ein Kanton (AR) begründet die Ablehnung damit, dass die Veranlagung bis zum Erhalt der Meldung des Kantons des Erblassers zurückgestellt werden müsste. Dies könnte zu einer erheblichen Verzögerung bei der Veranlagung der Erben führen. Ein weiterer Kanton (VD) anerkennt die Problematik, welche bei unverteilten Erbschaften hinsichtlich der Rückerstattung der Verrechnungssteuer besteht, erachtet jedoch eine Anpassung des Formulars S-167 zur Problemlösung als ausreichend. Der dritte Kanton (BS) weist darauf hin, dass ein wesentlicher Vorteil des heutigen Prozesses darin liege, dass die Rückerstattungsberechtigung nur einmal durch die Steuerbehörde am letzten Wohnsitz des Erblassers zu prüfen sei. Die vorgeschlagene Lösung führe zu einem erhöhten Prüfungsaufwand. Zudem könne die Steuerbehörde heute prüfen, ob jene Vermögenswerte des Nachlasses, für die eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer beantragt wird, bekannt waren und dort korrekt besteuert worden seien.
Bundesbedienstete: 4 Kantone (SZ, VD, NE, GE) begrüssen den Vorschlag, die Zuständigkeit der Rückerstattungsanträge für Bundesbedienstete zu ändern. 2 Kantone (GE, NE) führen zur Begründung aus, dass die angestrebte Lösung nur eine geringfügige Änderung des Arbeitsprozesses zur Folge hätte. Dieser Auffassung widersprechen die FDK und 20 Kantone (ZH, BE, UR, OW, NW, BS, BL, SH, AI, SG, AR, GL, ZG, FR, SO, GR, AG, TG, TI, VS). Aus ihrer Sicht sei der Aufwand für die Umsetzung der neuen Lösung gemessen an der Anzahl Fälle unverhältnismässig. Zur Umsetzung der vorgeschlagenen Änderung müssten die Kantone ihre IT-Lösungen und ihre Arbeitsprozesse anpassen, was finanzielle und organisatorische Auswirkungen für die Kantone hätte. Insbesondere könnte die zurückzuerstattende Verrechnungssteuer bei fehlendem Wohnsitz in der Schweiz nicht wie sonst üblich mit den Kantons- und Gemeindesteuern verrechnet werden. Die bisherige Regelung sei daher unverändert beizubehalten.