Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/80: Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer · 7 Seiten

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4 Wichtigste Ergebnisse der Vernehmlassung

Von den teilnehmenden politischen Parteien (SPS, SVP) begrüsst eine Partei (SPS) die Vorlage vollumfänglich. Eine Partei (SVP) stimmt der Vorlage hinsichtlich der Änderung der Zuständigkeit für Rückerstattungsanträge bei unverteilten Erbschaften (a.) zu. Betreffend die Änderung der Zuständigkeit für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Bundesbediensteten nimmt sie keine Stellung. Eine Partei (FDP) verzichtet auf eine Stellungnahme. Der teilnehmende gesamtschweizerische Dachverband der Städte (SSV) sowie Dachverbänden der Wirtschaft (SGB, SGV, Travail.Suisse) stimmen der Vorlage zu. Von den teilnehmenden übrigen Organisationen (EXPERTsuisse, FDK und TREUHAND SUISSE) befürworten Expert Suisse und Treuhand SUISSE die Vorlage. Die FDK begrüsst die Vorlage hinsichtlich der Änderung der Zuständigkeit für Rückerstattungsanträge bei unverteilten Erbschaften (a). Sie lehnt die beabsichtigte Änderung der Zuständigkeit für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer betreffend Bundesbedienstete (b) jedoch ab.

21 Kantone begrüssen die geplante Änderung betreffend der unverteilten Erbschaften vollumfänglich (ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, BL, SH, AI, SG, GL, FR, SO, GR, TG, TI, VS, NE, GE) oder teilweise (AG). 3 Kantone (BS, AR und VD) lehnen die Änderung ab. 2 Kantone verzichten auf eine Stellungnahme (JU, ZG).

Die vorgeschlagene Änderung betreffend Bundesbedienstete wird von 4 Kantonen (SZ, VD, NE, GE) begrüsst. 20 Kantone lehnen diese Änderung ab (ZH, BE, UR, OW, NW, BS, BL, SH, AI, SG, AR, GL, ZG, FR, SO, GR, AG, TG, TI, VS). 2 Kantone verzichten auf eine Stellungnahme (LU, JU).

5 Auswertung der Vernehmlassung im Einzelnen

Zu den einzelnen Artikeln und Themen wurden folgende Kritikpunkte und Anträge vorgebracht:

5.1 Allgemeine Bemerkungen

Gemäss der Einschätzung von EXPERTsuisse verbessert die Vorlage die Verfahrensabläufe, was aus verfahrensökonomischer Sicht sehr zu begrüssen sei.

Aus Sicht eines Kantons (ZG) ist es fraglich, ob hinsichtlich der unverteilten Erbschaften ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe. Die bestehenden Abläufe hätten bislang nie zu echten Vollzugsschwierigkeiten geführt. Die Neuerung würde zwar für einzelne Fallkonstellationen zweifelsohne Verbesserungen mit sich führen, aber die Änderung könnte für besondere Konstellationen andere Herausforderungen nach sich ziehen. Da bei der Reform der Verrechnungssteuer erst die Eckwerte bekannt seien, würde eine Beurteilung der Änderung zusätzlich erschwert. Es wurde daher auf einen Antrag verzichtet.

5.2 Umsetzung in den Kantonen

Unverteilte Erbschaften: 20 Kantone (ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, BL, SH, AI, SG, GL, FR, SO, GR, TG, TI, VS, NE, GE) begrüssen die Vorlage betreffend der unverteilten Erbschaften, da mit dieser Änderung sichergestellt werde, dass die kantonalen Steuerverwaltungen ohne zusätzlichen Aufwand korrekte Veranlagungen bei unverteilten Erbschaften vornehmen können. Zudem werde dadurch die Sicherungsfunktion der Verrechnungssteuer gestärkt. Ein Kanton (FR) weist allerdings darauf hin, dass der Paradigmenwechsel nur teilweise zu einer Verbesserung bei komplexen interkantonalen Verhältnissen führen werde. Die Steuerbehörden am Wohnsitz des Erblassers würden nicht zwingend über die Informationen (v.a. Quoten an Aktiven und Passiven) verfügen, welche sie neu den Steuerbehörden am Wohnsitz der Erben mitteilen sollten. Hierfür werde es eine Zusammenarbeit mit den Ab-