Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/82: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) · 5 Seiten
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6 Andere redaktionelle Anpassungen der ArGV 1 a) Art. 12 ArGV 1: Anpassung des Titels
Die Bezeichnung Assistenzärztinnen und Assistenzärzte wurde 2005 in Art. 4a Abs. 3 ArGV 1 neu definiert. Die Assistenzärzte müssen daher auch aus dem Titel des Art. 12 ArGV 1 gestrichen werden.
b) Artikel 41 und 42 ArGV 1: Aufhebung der Unterscheidung Männer, Frauen in den Bewilligungsgesuchen
Bei Arbeitszeitbewilligungsgesuchen und Arbeitszeitbewilligungen sind gewisse Angaben erforderlich. Teil dieser Angaben war bisher die Auflistung der Anzahl Arbeitnehmer, getrennt nach Geschlecht, welche für die Auswertung von Statistiken hätten dienen sollen. Die Unterteilung der entsprechenden Kategorien wurde mittlerweile abgeschafft, da es nicht möglich war, die entsprechenden Informationen statistisch auszuwerten. Für Jugendliche im Sinne der Art. 29 und 32 ArG werden zudem separate Bewilligungen erteilt, für die spezielle Voraussetzungen gelten. Im letzteren Fall muss das Arbeitszeitbewilligungsgesuch auch zusätzliche Informationen gemäss Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 ArGV 5 enthalten (insbesondere den Nachweis, dass die Beschäftigung Jugendlicher in der Nacht und am Sonntag unentbehrlich ist, um Ziele der beruflichen Grundbildung zu erreichen).