Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/82: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) · 5 Seiten
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5 Art. 45 ArGV 1: Obligatorische medizinische Untersuchung und Beratung
Nach dem geltenden Art. 45 ArGV 1 ist medizinische Untersuchung insbesondere für Jugendliche vorgeschrieben, die regelmässig oder periodisch zwischen 1:00 Uhr und 6:00 Uhr Nachtarbeit leisten. Die Einschränkung des massgeblichen Nachtzeitraums wurde aufgehoben, um diese Bestimmung mit dem Inhalt von Art. 12 der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (RS 822.115) in Einklang zu bringen, wonach eine medizinische Untersuchung und Beratung obligatorisch ist, sobald Jugendliche im Nachtdienst arbeiten, d.h. zwischen 22:00 Uhr abends und 06:00 Uhr morgens.
Die medizinische Untersuchung findet normalerweise alle 2 Jahre statt. Gemäss dem neuen Absatz 2 von Artikel 45 kann diese Dauer angepasst werden, falls der Arbeitnehmer der Pflicht einer verkehrsmedizinischen Untersuchung gemäss Art. 27 der Verkehrszulassungsverordnung (SR 741.51) untersteht und die Eignung zur Nachtarbeit in diesem Rahmen abgeklärt wird. Das Ziel ist eine Harmonisierung der verschiedenen gesetzlichen Fristen.
Die heutigen Regelungen gemäss Art. 45 Abs. 3 und 4 ArGV 1, wonach der Arzt neben dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmenden auch der zuständigen Behörde die Schlussfolgerungen hinsichtlich der Eignung oder Nichteignung mitteilt sowie, dass die Behörde bei nur bedingter Eignung auf Gesuch hin die Beschäftigung unter bestimmten Bedingungen zulassen kann, haben sich in der Praxis aus verschiedenen Gründen als unpraktikabel erwiesen.
Einerseits ist das SECO allein gestützt auf die eingeschickten Formulare nicht in der Lage zu überprüfen, ob in allen Betrieben die medizinischen Untersuchungen gemacht wurden. Es ist zudem kein Fall bekannt, in dem das SECO bzw. der Arbeitsmediziner aus der Distanz einen Entscheid betreffend die Beschäftigung eines nur bedingt geeigneten Arbeitnehmenden gefällt hätte. Einen solchen Entscheid kann nur der untersuchende Arzt treffen.
Andererseits erhielt das SECO von vielen Betrieben Formulare zur medizinischen Eignung der Arbeitnehmenden zugeschickt. Die administrative Verwaltung dieser Papierberge beanspruchte viele Ressourcen ohne echten Mehrwert für die Prävention. Denn im konkreten Einzelfall ist nicht ersichtlich, ob die Arbeitnehmenden, für welche die Formulare eingeschickt wurden, (noch) übereinstimmen mit dem aktuellen Personalbestand des Arbeitgebers bzw. ob es diejenigen sind, die tatsächlich Nachtarbeit leisten.
Die Betriebe und Ärzte wurden bereits schriftlich vom SECO angewiesen, die Formulare nicht mehr dem SECO zu schicken, sondern sie den Vollzugs- und Aufsichtsorganen für den Fall einer Betriebskontrolle zur Verfügung zu halten. Mit der jetzigen Revision erfolgt somit eine Anpassung an die bereits bestehende Situation. An der Sitzung der Eidgenössischen Arbeitskommission vom 27. August 2015 wurde entschieden, die vorliegende Revision einzuleiten.