Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/82: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) · 5 Seiten
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Eidgenössisches Departement für
Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Arbeitsbedingungen
Arbeitnehmerschutz
September 2019
Erläuternder Bericht
Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz
(ArGV 1)
Vorbemerkung
Die vorliegende Revision hat verschiedene Präzisierungen und formelle Anpassungen der ArGV 1 zum Inhalt, welche für die Betriebe und Inspektorate eine Vereinfachung in der Anwendung des Arbeitsgesetzes bringen.
1 Art. 13 Abs. 3bis ArGV 1: Dienstreisen ins Ausland
Vorbemerkung betreffend Abs. 1: Die aktuelle Fassung auf Deutsch lautet «der Weg zu und von der Arbeit gilt nicht als Arbeitszeit». Die französische und die italienische Fassung sind präziser, denn es geht ja nicht um den Weg, sondern um die Zeit, die für den Weg eingesetzt wird. Die deutsche Fassung wird dementsprechend angepasst.
Bei Dienstreisen ins Ausland stellt sich immer wieder die Frage, wie es sich mit der Anrechnung der Arbeitszeit verhält. Grundsätzlich gilt als Arbeitszeit diejenige Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitsgebers zu halten hat.
Das Arbeitsgesetz ist öffentliches Recht und es gilt somit das Territorialitätsprinzip. Das bedeutet, dass ein Vollzug des Arbeitsgesetzes und dessen Verordnungen auf das Territorium der Schweiz beschränkt ist und somit nur die in der Schweiz zurückgelegte Dienstreisezeit im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegt. Betreffend die Zeit, welche der Arbeitnehmer ausserhalb der schweizer Grenzen verbringt, gilt was im Vertrag zwischen Arbeitgeber und