Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/82: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) · 5 Seiten
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3 Art. 32a ArGV 1: Lohn- und Zeitzuschlag bei Sonntags- und Feiertagsarbeit
Sonntags- und Feiertagsarbeit ist mit grosser Zurückhaltung zu bewilligen und gemäss der Vorgabe des Gesetzgebers noch restriktiver als Nachtarbeit. Die Definition der vorübergehenden sowie der dauernden und regelmässig wiederkehrenden Sonntagsarbeit leitet sich derzeit von Art. 40 ArGV 1 ab, welcher die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen bezüglich der Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen betrifft. Der neue Art. 32a ArGV 1 enthält neu eine spezifische Regulierung des Lohn- und Zeitzuschlags bei Sonntags- und Feiertagsarbeit, wie es sie für die Nachtarbeit in Art. 31 ArGV 1 bereits gibt.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit mehr als 6 Sonntagseinsätzen innerhalb eines Jahres leisten dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit. Ihnen ist eine Zeitkompensation i.S.v. Art. 20 ArG zu gewähren: Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu 5 Stunden ist durch Freizeit 1:1 auszugleichen. Dauert sie länger, so ist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren. Der Ersatzruhetag umfasst also insgesamt 35 Stunden.
Werden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen hingegen an bis zu 6 Sonntagen eingesetzt, leisten sie vorübergehende Sonntagsarbeit. Gemäss Art. 19 Abs. 3 ArG haben sie in diesem Fall, nebst der Zeitkompensation gemäss Art. 20 ArG, Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 50%.
Stellt sich erst im Verlauf des Jahres heraus, dass ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin wider Erwarten Sonntagsarbeit an mehr als 6 Sonntagen pro Kalenderjahr zu leisten hat, so bleibt der Lohnzuschlag von 50% für die ersten 6 Sonntage geschuldet.
4 Art. 39 Abs. 2 Bst. b ArGV 1: Präzisierung betreffend zusammengesetzter ununterbrochener Betrieb
Gemäss Art. 17a Abs. 2 ArG kann bei Nachtarbeit die tägliche Arbeitszeit in höchstens drei von sieben aufeinanderfolgenden Nächten bis zu zehn Stunden in einem Zeitraum von zwölf Stunden betragen. Beim zusammengesetzten ununterbrochenen Betrieb ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in Wochenendschichten zwischen Donnerstagabend und Montagmorgen zulässig. Dies bedeutet, dass insgesamt vier Nächte betroffen sein können. Art. 17a Abs. 2 ArG geht Art. 39 Abs. 2 Bst. b ArGV 1 vor. Dies bedeutet, dass sobald der Arbeitnehmende im Rahmen einer Wochenendschicht in einer Nacht 10 Stunden in einem Zeitraum von 12 Stunden beschäftigt wird, er maximal drei Nächte arbeiten kann. Dies selbst dann, wenn die Arbeitszeit in den anderen Nächten weniger als 10 Stunden beträgt. Diese Präzisierung war bisher bereits in der Wegleitung zu Art. 39 ArGV 1 enthalten und wird nun in die Verordnung aufgenommen.