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Vernehmlassung 2019/86: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 und zu einer Änderung des Asylgesetzes (Schengen-Weiterentwicklung) · 4 Seiten
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betreffend die Europ. Grenz- und Küstenwache. BB
Anhang (Art. 2)
Änderung eines anderen Erlasses
Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20055 wird wie folgt geändert
Art. 7 Abs. 1bis
1bisDer Bund arbeitet mit der für die Überwachung der Schengen- Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union zusammen. Diese Zusammenarbeit beinhaltet namentlich die Erarbeitung von Planungsinstrumenten gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/18966 zuhanden der Agentur.
Art. 71 Abs. 2
2Das EJPD kann bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1, insbesondere der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b, mit der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Europäischen Agentur zusammenarbeiten.
Art. 71a Abs. 1
1Das SEM und die Kantone wirken gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/18967 bei internationalen Rückführungseinsätzen mit; sie stellen das notwendige Personal zur Verfügung. Der Bund gilt den Kantonen die Kosten für diese Einsätze mit Pauschalen ab. Der Bundesrat legt die Höhe der Pauschalen fest.
Art. 109f Abs. 2 Bst. d
2Das Informationssystem dient:
d. der Übermittlung von Statistiken und von Personendaten nach Artikel 105 Absatz 2 an die für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständige Agentur der Europäischen Union gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/18968.
5 SR 142.20, in der Fassung AS 2019 1413
6 Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624, Fassung gemäss ABl L 295 vom 14.11.2019, S. 1.
7 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 1bis
8 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 1bis