Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/86: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 und zu einer Änderung des Asylgesetzes (Schengen-Weiterentwicklung) · 58 Seiten

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Die Anwendung des Schengen-Besitzstandes wird regelmässig in sämtlichen Schengen-Staaten in einem Evaluierungsverfahren überprüft. Im März 2018 fand eine erste Schengen-Evaluierung der Schweiz im Bereich der Rückkehr statt. Dabei wurde die Umsetzung der EU-Rückführungsrichtlinie durch die Schweiz konkret geprüft. Die Kommission hat verschiedene Empfehlungen an die Schweiz erlassen. Der Rat der Europäischen Union hat diese nach Bereinigung mit der Schweiz am 14. Mai 2019 verabschiedet.

Die Umsetzung einer dieser Empfehlungen erfordert eine Anpassung in Artikel 45 AsylG und betrifft den Inhalt von Wegweisungsverfügungen. So sieht Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a AsylG vor, dass die Wegweisungsverfügung die betroffene Person verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Gemäss EU-Rückführungsrichtlinie sind die Schengen-Staaten verpflichtet, in Wegweisungsverfügungen die betroffenen Personen zum Verlassen des Schengen-Raumes sowie zur Weiterreise in das Herkunftsland oder in ein weiteres Land ausserhalb des Schengen-Raumes, das die Person aufnimmt, aufzufordern. Die vorliegende Änderung in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und b AsylG trägt dieser Vorgabe Rechnung. Dabei wird die heute geltende Verpflichtung zum Verlassen der Schweiz in Buchstabe a beibehalten.

8.3 Auswirkungen

Die Änderung in Artikel 45 AsylG hat weder finanzielle noch personelle Auswirkungen auf die Kantone und den Bund.

8.4 Rechtliche Aspekte

Die Änderung in Artikel 45 AsylG stützt sich auf Artikel 121 Absatz 1 BV. Sie ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.