Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/86: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 und zu einer Änderung des Asylgesetzes (Schengen-Weiterentwicklung) · 58 Seiten
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nungsinstrumente vor, mit teils engen Vorgaben, z.B. bezüglich Methode und Verfahren, welche beim SEM ebenfalls einen Zusatzaufwand zur Folge haben können. Aus diesen Gründen und gestützt auf die bisherigen Erfahrungswerte im Bereich Politikzyklus und Planung geht das SEM insgesamt von einem zusätzlichen Aufwand von bis zu zwei zusätzlichen Stellen beim SEM aus, der voraussichtlich innerhalb des EJPD kompensiert wird.
Mit der manuellen Übermittlung der personenbezogenen Daten an die Agentur durch eRetour kann der administrative Aufwand des SEM marginal verringert werden, da die entsprechenden Daten nicht mehr einzeln erfasst werden müssen, sondern im System eRetour enthalten sind. Der mittel- bis längerfristig geplante operative Betrieb vom Informationssystem eRetour (Datenübermittlung) im Rahmen dieser EU-Verordnung führt deshalb nicht zu einem personellen Mehrbedarf und kann mit dem bestehenden Personalbestand des SEM sichergestellt werden. In der heutigen Praxis setzt das SEM für die Übermittlung von Daten an die Mitgliedstaaten im Rückkehrbereich bis zu 0.5 Stellen ein. Es ist davon auszugehen, dass die Übermittlung entsprechender Daten und Informationen an die Agentur in diesem Rahmen ebenfalls sichergestellt werden kann.
Bis zur Einführung der Datenübermittlung über eRetour sollen in einer ersten Phase die entsprechenden Personendaten ohne dieses Informationssystem ebenfalls manuell übermittelt werden (siehe hierzu Kommentar zu Artikel 109f E-AIG sowie Ziff. 3.6). Auch diese Übermittlung führt zu keinem personellem Mehraufwand und kann im Rahmen des bestehenden Personalbestandes wahrgenommen werden.
6.4 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf die Kantone im Grenzschutz und Migrationsbereich
6.4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen im Grenzschutzbereich
Wie oben erwähnt, verfügt die Schweiz für Einsätze der Agentur derzeit über einen nationalen Expertenpool von 65 Personen, welcher aus die Grenzschutzexperten der EZV sowie der Kantonspolizei Zürich besteht. Gemäss Art. 9 der Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen betreffend Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands50 sind Bund und Kantone gleichermassen dafür zuständig, die Umsetzung von Rechtsakten oder Massnahmen des Schengener Zusammenarbeit zu gewährleisten. Bislang stand es jedem Kanton frei, sich an den Einsätzen der Agentur zu beteiligen. Bei den Vernehmlassungen für die bisherigen Gesetzgebungsprozesse im Zusammenhang mit der Europäischen Grenz- und Küstenwache wurden die Kantone jeweils involviert. Da es sich bei Einsätzen für die Agentur insbesondere um den Spezialbereich der Schengen-Aussengrenzkontrollen handelt, lag der Fokus bisher auf jenen Polizeikorps, die selber Aussengrenzen haben. Die meisten Flughäfen in der Schweiz sind jedoch eher klein und mit wenig
50 Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen betreffend Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands vom 20. März 2009, SR 362.1