Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/86: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 und zu einer Änderung des Asylgesetzes (Schengen-Weiterentwicklung) · 58 Seiten

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Für die Bereitstellung des entsprechenden Personals werden die jeweiligen Kantone mit einem Beitrag von rund 66'000 Franken jährlich pro Person resp. 88'000 Franken durch den Bund abgegolten (300 / 400 Franken x 220 Arbeitstage). Die Agentur wird, wie bei den kurzfristigen Einsätzen, auch für langfristige Einsätze der Kategorie 2 für Spesen, Flüge und Unterkunft für das entsendete Personal aufkommen (Art. 95 Abs. 6). Damit werden die personellen Kosten für die Kantone mehrheitlich gedeckt werden.

6.5 Fazit zu den finanziellen und personellen Auswirkungen

Die finanziellen und personellen Auswirkungen sind wie oben erläutert aufgrund diverser Faktoren und Unsicherheiten schwierig zu beziffern. Das starke Wachstum des Budgets der Agentur führt zu deutlich höheren Mitgliedsbeiträgen der Schweiz. Aufgrund der heutigen Annahmen kann davon ausgegangen werden, dass die zusätzlichen personellen Leistungen des Bundes zu Gunsten der Agentur grundsätzlich mit den bestehenden Mitteln erbracht werden können. Ausgenommen hiervon ist ein Zusatzaufwand beim SEM von bis zu zwei Stellen für den Bereich Politikzyklus und Planung.

7 Rechtliche Aspekte

7.1 Verfassungsmässigkeit

Der Bundesbeschluss über die Genehmigung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), wonach der Bund für auswärtige Angelegenheiten zuständig ist.

Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren.

Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 7a Abs. 1 RVOG).

7.2 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Übernahme der betreffenden EU-Verordnung und die damit verbundenen Gesetzesänderungen sind mit dem Völkerrecht vereinbar.

Mit der Übernahme dieser Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands erfüllt die Schweiz ihre Verpflichtungen gegenüber der EU, die sie im Rahmen des Schengen-Assoziierungsabkommens eingegangen ist (Art. 2 Abs. 3 i. V. m. Art. 7 SAA). Mit dieser Übernahme gewährleistet die Schweiz einheitliche Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen mit dem Ziel, die Sicherheit im Schengen-Raum zu erhöhen.