Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/86: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 und zu einer Änderung des Asylgesetzes (Schengen-Weiterentwicklung) · 58 Seiten
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personellen Ressourcen ausgestattet, weshalb die anderen Polizeikorps bislang davon abgesehen haben, Personal zu entsenden.
Finanziert werden die Personalkosten jeweils durch die entsendende Behörde. Wie unter Ziff. 6.1.4 beschrieben, erhalten sie im Gegenzug die Ausgaben für Reisekosten (inkl. Transportmittel während des Einsatzes), Unterkunft, Mahlzeiten sowie kleinere Spesen in Absprache mit der Agentur) zurückerstattet. Weiter können entstandene Kosten für Einsatzmittel gemäss vorgängiger Abmachung mit der Agentur abgerechnet werden (z.B. für den Betrieb und den Unterhalt der Dienstfahrzeuge während des Einsatzes). Die administrative Organisation sowie die finanzielle Abrechnung für die Rückzahlungen wird durch die EZV vorgenommen. Die Auswirkungen der neuen EU-Verordnung auf die Kantone sind aufgrund der oben beschriebenen Unklarheiten ebenfalls schwierig zu definieren. Da die EZV davon ausgeht, dass sie mit den bestehenden Ressourcen und allenfalls Effizienzgewinnen aus Weiterentwicklung und Transformation (DaziT) den grössten Teil des benötigten Grenzschutzpersonals zur Verfügung stellen kann, würden sich die personellen und finanziellen Auswirkungen auf die Kantone in Grenzen halten. Die EZV wird mit den Kantonen dennoch Kontakt aufnehmen, um eine Beteiligung zu diskutieren.
6.4.2 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf die Kantone im Migrationsbereich
Der Bund wird die Kantone für kurzfristige und langfristige Einsätze mittels einer Pauschale unterstützen (Art. 71a Abs. 1 E-AIG). Diese Pauschale soll auch für langfristige Einsätze im bisherigen Umfang wie bei den kurzfristigen Einsätzen ausgerichtet werden (300 resp. 400 Franken pro Tag des Einsatzes; vgl. Ziff. 6.3.1). Zurzeit können noch keine konkreten Aussagen darüber gemacht werden, wie viele Personen aus den Kantonen im Rückkehrbereich zum Einsatz gelangen. Bei den kurzfristigen Einsätzen kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sich diese im bisherigen Umfang bewegen werden. Im Rahmen der Umsetzung der heute geltenden Verordnung waren für die Kantone bisher zwei einmonatige Einsätze von jeweils fünf polizeilichen Begleitpersonen pro Jahr geplant, wovon ein Einsatz seitens der Agentur vorgängig annulliert wurde.
Hinsichtlich der längerfristigen Einsätze hat die Agentur bisher keine Informationen bereitgestellt, ob und wie viele Personen im Rückkehrbereich für die polizeiliche Begleitung eingesetzt werden sollen. Gemäss den Erfahrungswerten aus dem Jahr 2018 entfallen rund 10% der Einsatztage auf den Migrationsbereich und rund 90% auf den Grenzschutzbereich. Würde man von der maximalen Annahme ausgegangen, dass von den im Jahre 202451 zur Verfügung zu stellenden acht Personen 50% im Migrationsbereich und 50% im Grenzschutzbereich eingesetzt würden und das SEM die Hälfte dieses Personals stellt, so müssten die Kantone gesamthaft lediglich zwei Personen zur Verfügung stellen.
51 In den Jahren 2023/2024 ist geplant, dass die Kapazitäten der Europäischen Grenz- und Küstenwache durch die EU-Kommission überprüft und allenfalls für die darauffolgenden Jahre angepasst werden. Aus diesem Grund basieren die Berechnungen bzgl. des zur Verfügung zu stellenden Personals auf den acht Personen für das Jahr 2024.